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Synopse aller Änderungen des FPfZG am 01.05.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2023 durch Artikel 9 des KHZG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FPfZG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FPfZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2023 geltenden Fassung
FPfZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2208; zuletzt geändert durch Artikel 3d G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Familienpflegezeit
§ 2a Inanspruchnahme der Familienpflegezeit
§ 2b Erneute Familienpflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 3 Förderung der pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung
§ 4 Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
§ 5 Ende der Förderfähigkeit
§ 6 Rückzahlung des Darlehens
§ 7 Härtefallregelung
§ 8 Antrag auf Förderung
§ 9 Darlehensbescheid und Zahlweise
§ 10 Antrag und Nachweis in weiteren Fällen
§ 11 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 12 Bußgeldvorschriften
§ 13 Aufbringung der Mittel
§ 14 Beirat
§ 15 Übergangsvorschrift
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt, dass die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden vorübergehend unterschritten werden darf, längstens jedoch für die Dauer von einem Monat.

(2) Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 1 gilt für Familienpflegezeit, die spätestens am 1. April 2023 beginnt, dass die Ankündigung gegenüber dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor dem gewünschten Beginn in Textform erfolgen muss.

(3) 1 Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 4 muss sich die Familienpflegezeit nicht unmittelbar an die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von 24 Monaten nicht überschritten wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. April 2023 endet. 2 Die Ankündigung muss abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 5 spätestens zehn Tage vor Beginn der Familienpflegezeit erfolgen.

(4) 1 Abweichend von § 2a Absatz 1 Satz 6 muss sich die Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nicht unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen, wenn der Arbeitgeber zustimmt, die Gesamtdauer nach § 2 Absatz 2 von 24 Monaten nicht überschritten wird und die Pflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. April 2023 endet. 2 Die Inanspruchnahme ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes in Textform anzukündigen.

(5) Abweichend von § 2a Absatz 2 Satz 1 gilt, dass die Vereinbarung in Textform zu treffen ist.

(6) Abweichend von § 2a Absatz 3 können Beschäftigte mit Zustimmung des Arbeitgebers nach einer beendeten Familienpflegezeit zur Pflege oder Betreuung desselben pflegebedürftigen Angehörigen Familienpflegezeit erneut, jedoch insgesamt nur bis zur Höchstdauer nach § 2 Absatz 1 in Anspruch nehmen, wenn die Gesamtdauer von 24 Monaten nach § 2 Absatz 2 nicht überschritten wird und die Familienpflegezeit spätestens mit Ablauf des 30. April 2023 endet.



 

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