Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
- 1.
- Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,
- 2.
- Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
- 3.
- Umsatzsteuernummer,
- 4.
- Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
- 5.
- Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
- 6.
- bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Artikel 9 SanInsFoG Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes ... 5 Buchstabe b bis e" ersetzt. 6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c eingefügt: „§ 4a Erhebungsmerkmale in ... und Sanierungsmoderators, b) Datum der Festsetzung. § 4b Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: ... (1) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4b Nummer 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und ... 5 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind bezüglich der Angaben nach den §§ 4a und 4b die zuständigen Amtsgerichte. (2) Die Angaben nach Absatz 1 werden den ... monatlich erfasst. (3) Die Angaben der Amtsgerichte zu den §§ 4a und 4b sind innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die jeweilige gerichtliche ...