Die
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Vergütung vorl des Mitglieder deräufigen Gläubigerausschusses für die Erfüllung der ihm nach §
56 Absatz 2 und §
270 Absatz 3 der
Insolvenzordnung zugewiesenen Aufgaben beträgt einmalig 300 Euro. Nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines vorläufigen Sachwalters richtet sich die weitere Vergütung nach Absatz 1."
- 2.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. März 2012 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) am 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379