Das
Rechtspflegergesetz vom
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel
18 des Gesetzes vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 77, 237 und 238" durch die Angabe „§ 77" ersetzt.
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den §§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insolvenzordnung,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers über die Gewährung des Stimmrechts nach §
77 der
Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung stattfindet."
- c)
- Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Rechtspfleger in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels- und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist."
B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46
Bekanntmachung RPflGNB *) (vom 01.01.2013) ... Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), 83. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2800), 84. den Artikel 3 des ...
Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft
G. v. 15.03.2012 BGBl. II S. 178, 2013 II 431