Artikel 6 - Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (InsOuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800 (Nr. 64); Geltung ab 01.03.2012, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2012 ZVG § 30d

Dem § 30d Absatz 4 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4a des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses Antragsrecht dem Schuldner zu."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 InsOuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsOuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 146 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
... Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, werden die ...


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