§
4 Absatz 1 der
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „1.
- den Vornamen, den Familiennamen, den Tag der Geburt, den Wohnort, die Wohnung sowie die in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale. Ändern sich im Laufe des Jahres die in einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen allgemeinen Besteuerungsmerkmale, so ist auch der Zeitpunkt anzugeben, von dem an die Änderungen gelten;
- 2.
- den Jahresfreibetrag oder den Jahreshinzurechnungsbetrag sowie den Monatsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der in einer vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragen ist, und den Zeitraum, für den die Eintragungen gelten;".
- 2.
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „des Einkommensteuergesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung" eingefügt.
Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts
G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285