Das
Gesetz über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Statistik nach §
1 Absatz 1 Nummer 2 und die Aufgaben nach §
1 Absatz 2 übermitteln die Finanzbehörden der Länder den statistischen Ämtern der Länder die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und den amtlichen Gemeindeschlüssel. Dieser wird nach dem Wohnsitz im Sinn des §
7 Absatz 2 des
Zerlegungsgesetzes ermittelt. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen sind zu löschen, sobald sie für die in Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden."
- 2.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze
(1) Soweit auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern sowie der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer dem Statistischen Bundesamt nach §
8 des
Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbereitung von Angaben aus dem Verwaltungsvollzug übertragen wird, sind die Bundesfinanzbehörden berechtigt, dem Statistischen Bundesamt für diese Zwecke auch Einzelangaben zu übermitteln, die dem Steuergeheimnis nach §
30 der
Abgabenordnung unterliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit den statistischen Ämtern der Länder die statistische Aufbereitung der Angaben zur Biersteuer übertragen wird.
(3) Zur Verprobung neuer Steuermodelle auf dem Gebiet der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer sind die Länderfinanzbehörden berechtigt, die dafür erforderlichen Einzelangaben einschließlich der grundstücksbezogenen Einzelangaben, die sie zur Durchführung der Feststellungen nach dem
Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ermittelt haben, dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zu übermitteln, auch soweit diese dem Steuergeheimnis nach §
30 der
Abgabenordnung unterliegen. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die nach Satz 1 übermittelten Angaben nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder statistisch aufbereiten. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder stellen die das jeweilige Land betreffenden aufbereiteten Einzelangaben den obersten Finanzbehörden der Länder auf Ersuchen zur Verfügung.
(4) Nach Abschluss der Aufbereitungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Angaben beim Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder zu löschen."
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120