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§ 2 - Erhaltungsmischungsverordnung (ErhMischV k.a.Abk.)

Artikel 1 V. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2641 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 281
Geltung ab 15.12.2011; FNA: 7822-6-43 Sortenschutz, Saatgut
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Erhaltungsmischung:

eine Mischung von Saatgut verschiedener Gattungen, Arten und Unterarten, die zur Bewahrung der natürlichen Umwelt im Rahmen der Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und als

a)
direkt geerntete Mischung, oder,

b)
angebaute Mischung

in den Verkehr gebracht wird;

2.
direkt geerntete Mischung:

eine Saatgutmischung, die so, wie am Entnahmeort geerntet, gereinigt oder ungereinigt, in den Verkehr gebracht wird;

3.
angebaute Mischung:

eine Saatgutmischung, deren einzelne Arten am Entnahmeort geerntet, in dem Produktionsraum, in dem das dem Entnahmeort zugeordnete Ursprungsgebiet liegt, nach Arten getrennt vermehrt und in einer Zusammensetzung, die für die Art des Lebensraumes am Entnahmeort typisch ist oder die einer naturnahen Pflanzengesellschaft, wie sie unter den Bedingungen am Zielort entstehen würde, entspricht, gemischt worden ist;

4.
Quellgebiet:

ein Gebiet,

a)
das nach Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) ausgewiesen ist oder

b)
das zum Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen beiträgt und nach Merkmalen ausgewiesen worden ist, die mit denen der Artikel 4 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe k und l der Richtlinie 92/43/EWG vergleichbar sind und das auf eine den Artikeln 6 und 11 der Richtlinie 92/43/EWG entsprechende Weise verwaltet, geschützt und überwacht wird; hierzu zählen auch gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes;

5.
Entnahmeort:

der Teil eines in einem Ursprungsgebiet liegenden Quellgebietes, in dem

a)
eine direkt geerntete Mischung entnommen wird,

b)
Ausgangssaatgut für eine angebaute Mischung gesammelt wird;

6.
Ursprungsgebiet:

ein als solches in der Anlage bezeichnetes Gebiet, in dessen Abgrenzung die zugehörigen Quellgebiete und Entnahmeorte liegen, das nach naturräumlichen Kriterien gegenüber anderen Gebieten abgrenzbar ist und in dem die Erhaltungsmischung in den Verkehr gebracht werden darf;

7.
Produktionsraum:

das einem Ursprungsgebiet oder mehreren Ursprungsgebieten zugeordnete Gebiet, in dem sich die Vermehrungsflächen einer angebauten Mischung befinden, deren Entnahmeort in einem der diesem Produktionsraum zugeordneten Ursprungsgebiete liegt.



 

Zitierungen von § 2 Erhaltungsmischungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ErhMischV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErhMischV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ErhMischV (zu § 2 Nummer 6 und 7) Ursprungsgebiete und Produktionsräume