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Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG) (Fassung gültig bis inkl. 24.11.2023)
Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG) (Fassung gültig bis inkl. 24.11.2023)
Artikel 1 G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (InfrAGEG)G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 904
Erstes Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes (1. InfrAGÄndG)G. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1218
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