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§ 16 - Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)

neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Leistungen zur Eingliederung



(1) 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. 2Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,

2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,

3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5,

4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 5 und § 82a, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,

5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.

3Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend

1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,

2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.

4§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. 2§ 44 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. 3Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) 1Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder

2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.

2§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) 1Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.





 

Frühere Fassungen von § 16 SGB II

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
aktuell vorher 01.07.2023Artikel 1 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Teilhabestärkungsgesetz
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 4 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 3 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 3 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
vom 20.05.2020 BGBl. I S. 1044
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 4 Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 3 Qualifizierungschancengesetz
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 2 Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
aktuell vorher 01.05.2015Artikel 1a Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 19.03.2013Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
vom 13.03.2013 BGBl. I S. 446
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 5 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 9 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
vom 02.03.2009 BGBl. I S. 416
aktuell vorher 01.02.2009 (05.03.2009)Artikel 8 Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
vom 02.03.2009 BGBl. I S. 416
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2917
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
aktuell vorher 01.10.2007 (15.10.2007)Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen
vom 10.10.2007 BGBl. I S. 2329
aktuell vorher 01.10.2007 (15.10.2007)Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive
vom 10.10.2007 BGBl. I S. 2326
aktuell vorher 26.07.2007Artikel 1a Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA)
vom 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
aktuell vorher 01.05.2007Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
vom 19.04.2007 BGBl. I S. 538
aktuell vorher 01.08.2006Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
aktuellvor 01.08.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 SGB II

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SGB II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 SGB II Potenzialanalyse und Kooperationsplan (vom 01.07.2023)
... grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16 , 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen. (6) Wenn ein Kooperationsplan nicht ...
§ 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (vom 01.01.2019)
... von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei ...
§ 18 SGB II Örtliche Zusammenarbeit (vom 01.01.2024)
... das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung nach diesem Gesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 schließen, wenn sie den durch eine Rechtsverordnung festgelegten Mindestanforderungen ...
§ 82 SGB II Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (vom 01.01.2021)
... Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 2 Satz 1 und ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung
V. v. 20.12.2006 BGBl. I S. 3322
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (BrexitSozSichÜG)
Artikel 1 G. v. 08.04.2019 BGBl. I S. 418; zuletzt geändert durch Artikel 14a G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
§ 36 BrexitSozSichÜG Aktive Arbeitsförderung
... von § 59 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 3 auch für Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Absatz 1 ... Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 3 auch für Leistungen zur Eingliederung nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , die an nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht ...

Mindestanforderungs-Verordnung
V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2768
§ 1 EinglMindV Grundsatz
... das Erbringen von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schließen, wenn die Vereinbarungen den ...

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 6 SGB IX Rehabilitationsträger (vom 01.01.2024)
... Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den ... das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches . Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 ...

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2024)
... e) die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach § 81 des Dritten Buches oder nach § 16 des Zweiten Buches in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, f) die Bezeichnung ...

Pflegeberufegesetz (PflBG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 34 PflBG Ausgleichszuweisungen (vom 01.01.2024)
... stellt Auszubildenden, soweit sie nach § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden, unbeschadet ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2824
§ 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (vom 01.01.2024)
... vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie ...

Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 12.08.2010 BGBl. I S. 1152; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
§ 2 SGBIIKennzV Begriffsbestimmungen (vom 22.03.2019)
...  1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 , 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des ... Teilhabe am Arbeitsmarkt"; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung ... Nummer 2; 2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen ...

Verwaltungskostenfeststellungsverordnung (VKFV)
neugefasst durch B. v. 19.03.2019 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2142
§ 3 VKFV Eingliederungsleistungen
... sind Leistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den §§ 16 bis 17 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kosten der Eingliederungsleistungen gehören ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1710
Artikel 2 AWStG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  16 Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in ...

Beschäftigungschancengesetz
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1417, 2329
Artikel 1a BeschCG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... „§ 16e" ersetzt. bbb) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 16 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 16d Satz 2" ersetzt. c) In ...

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16 , 16d ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen. (6) Wenn ein Kooperationsplan nicht ... mit Ablauf von vier Wochen ab Beginn." 18. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ... in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 , 3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach ...

Dienstrechtsanpassungsgesetz BA (DRAnpGBA)
G. v. 19.07.2007 BGBl. I S. 1457
Artikel 1a DRAnpGBA Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
V. v. 15.03.2019 BGBl. I S. 339
Artikel 1 1. SGBIIKennzVÄndV
...  1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 , 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des ... Teilhabe am Arbeitsmarkt"; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung ... Nummer 2; 2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 1a 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 3 SGBIVuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  § 16 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...

Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1025
Artikel 4 BBuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Wörter „§ 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2" ersetzt. 2. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 116 Absatz 1, 2 und" die Angabe „5" durch ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 2 EGRBEG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wenn sie oder er die Maßnahme aus einem von ihr oder" ersetzt. 21. In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Hilfebedürftige" durch das Wort „Leistungsberechtigte" ...
Artikel 3a EGRBEG Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
...  „Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, §§ 14 bis 16 , § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach ...

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 3 BeWeAusbFG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 1 Satz 1 und ...
Artikel 4 BeWeAusbFG Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Abschnitt" die Wörter „, mit Ausnahme von Leistungen ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 1 ArbGrdFortG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden." 14. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ...
Artikel 3 ArbGrdFortG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... § 7 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches" gestrichen. 2. § 71b Abs. 1 wird wie folgt ...
Artikel 5 ArbGrdFortG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet ...

Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Artikel 2 ArbMINAG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Leistungen zur Eingliederung".  ... a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Leistungen zur Eingliederung". b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt ... aufzunehmen." 3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 16a" ersetzt. 4. In ... künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann." 5. Die §§ 16 und 16a werden wie folgt gefasst: „§ 16 Leistungen zur Eingliederung ... 5. Die §§ 16 und 16a werden wie folgt gefasst: „§ 16 Leistungen zur Eingliederung (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur ... einer Förderung des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine Geldleistung nach § 16 Abs. 1, § 16d Satz 1 oder § 16e können auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel und ...

Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
Artikel 8 StabSiG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Deutschland". 2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „421p und 421q" durch die Wörter „421p, 421q ...
Artikel 9 StabSiG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2009
... § 16 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Artikel 4 AuWeBFG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... § 16 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom ...
Artikel 5 AuWeBFG Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... § 16 Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch , das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
G. v. 13.03.2013 BGBl. I S. 446
Artikel 2 AltPflAusbÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für ...

Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 538
Artikel 2 AltBeschVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
...  16 Abs. 1 Satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 108" durch die Angabe „§ 67 oder § 126" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... von mindestens sechs Monaten verstärkte vermittlerische Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch ... ersetzt. 9. In § 16g Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 16 Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 ... 16 Absatz 1, § 16d Satz 1 oder § 16e" durch die Wörter „§ 16 Absatz 1 und § 16e" ersetzt. 10. In § 18a Satz 1 werden nach dem Wort ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 4 HFinG 2024 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 2024". 2. In § 3 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „ § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit" gestrichen. 3. § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 ... „§ 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit" gestrichen. 3. § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 sowie die Absätze 3a und 3b werden aufgehoben. 4. Nach § 66 wird folgender ...

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK)
G. v. 08.09.2005 BGBl. I S. 2729
Artikel 1 KICK Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
... Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Leistungen nach § 3 Abs. 2 und §§ 14 bis 16 des Zweiten Buches gehen den Leistungen nach diesem Buch vor." d) Nach Absatz 3 ...

Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 3 QuaChaG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... vor, dass sich eingliederungsrelevante Veränderungen ergeben haben." 3. Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für die Teilnahme erwerbsfähiger ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 3 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern „nach dem Ersten Abschnitt" die Wörter „mit ...

Teilhabechancengesetz (10. SGB II-ÄndG)
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2583
Artikel 1 10. SGB II-ÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei ...

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 2 TeilhStG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen" ersetzt. 4. § 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige ...
Artikel 7 TeilhStG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches . Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2329
Artikel 2 4. SGBIIIÄndG Folgeänderung
... § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende -  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 JobPerspektiveG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Leistungen zur ... mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 entsprechend." 3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Leistungen zur ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 6a SGB IX Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Zweiten Buch (vom 05.04.2017)
... kommunalen Trägers für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die ...