(1)
1Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht für jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes immatrikuliert war.
2Dies ist nicht für eine Person anzuwenden, die an dem in Satz 1 genannten Stichtag ausschließlich als Gasthörer oder Gaststudierender immatrikuliert war.
(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht ferner für jede Person, die am 1. Dezember 2022 für den Besuch angemeldet war an:
- 1.
- einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
- 2.
- einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, mit Ausnahme der Fachoberschulen,
- 3.
- einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder
- 4.
- einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfasst ist, sofern die Ausbildungsstätte einer Ausbildungsstätte nach den Nummern 1 bis 3 zugeordnet werden kann, mit Ausnahme der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen.
(5) Einen Anspruch nach Absatz 1 bis 4 haben nur Personen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten.