§ 1 - Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG)

Artikel 1 G. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2870 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 26.08.2009; FNA: 752-7 Elektrizität und Gas
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§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Für Vorhaben nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf besteht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) 1Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. 3Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. 4Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich.

(3) 1Für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben gilt § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2Dies ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren.

(4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und die notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten.

(5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 17. Mai 2019

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Frühere Fassungen von § 1 EnLAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 EnLAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EnLAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnLAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EnLAG (vom 17.05.2019)
... nach § 1 Abs. 1 , für die ein vordringlicher Bedarf besteht:  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 43m EnWG Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 (vom 29.12.2023)
... § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes , die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische ...
§ 44c EnWG Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (vom 29.12.2023)
... Energien sowie bei Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, des § 1 Absatz 2 des Energieleitungsausbaugesetzes und des § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist es für die ...
§ 49c EnWG Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (vom 29.12.2023)
... 2023 bereits in Betrieb sind, sind § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des Energieleitungsausbaugesetzes und § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend ... Personen oder gegenüber den Belangen nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes , § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 9 EWPBGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energien sowie bei Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, des § 1 Absatz 2 des Energieleitungsausbaugesetzes und des § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist es für die ...

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 9 ROGÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und des § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes und des § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes , die in einem für sie vorgesehenen Gebiet liegen, für das eine Strategische ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 2023 bereits in Betrieb sind, sind § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des Energieleitungsausbaugesetzes und § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend ... Personen oder gegenüber den Belangen nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes , § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 4 EnLABG Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
... 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 43 Satz ...


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