(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Ausschüsse und der Kommission nach dem
Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.
§ 5 PKGrG Befugnisse des Kontrollgremiums, Amtshilfe (vom 07.12.2016) ... reicht, kann das Parlamentarische Kontrollgremium von der Bundesregierung und den in § 1 genannten Behörden verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche ... Ihm ist jederzeit Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Behörden zu gewähren. (2) Es kann Angehörige der ...
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes
G. v. 30.11.2016 BGBl. I S. 2746