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§ 1 - Sprengstoffgesetz (SprengG)

neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3518; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 7134-2 Sprengstoffe
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von

1.
explosionsgefährlichen Stoffen und

2.
Sprengzubehör.

(2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in

1.
Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),

2.
pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und

3.
sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 9).

(3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist.

(4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten

1.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen,

2.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39,

3.
bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39.





 

Frühere Fassungen von § 1 SprengG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
aktuellvor 01.10.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 SprengG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SprengG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SprengG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SprengG Anwendung auf neue sonstige explosionsgefährliche Stoffe (vom 27.06.2020)
... gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Absatz 4 bekannt wird, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder ... wird. (3) Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen Stoff nach § 1 Absatz 4 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid außerdem fest, welcher Stoffgruppe der ... werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs. 1 nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung auch nach anderen als den in § 3 ...
§ 4 SprengG Verordnungsermächtigung, Anwendungsbereich (vom 27.06.2020)
... Beschäftigter oder Dritter dies zulässt, 3. zu bestimmen, dass auf die in § 1 Absatz 4 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften ...
§ 6 SprengG Ermächtigungen, Sachverständigenausschuss (vom 27.06.2020)
...  d) dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 Anzeigen zu erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,  ...
§ 22 SprengG Vertrieb und Überlassen (vom 27.06.2020)
... oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, 2. den in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Stellen, 3. anderen Verbringern oder Lagerern, die in den ...
§ 47 SprengG Übergangsvorschriften (vom 01.10.2009)
... sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... der Anlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher ...

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
neugefasst durch B. v. 31.01.1991 BGBl. I S. 169; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5238
§ 2 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... pyrotechnischen Gegenständen und von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes , die für wissenschaftliche, analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet ... in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 5, 14, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2 und ... mit pyrotechnischen Gegenständen oder mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes in Mengen bis zu 3 kg (netto) umgegangen wird. Der Vertrieb und das ...
§ 6 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in der Anlage 1 ... Materialforschung und -prüfung kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 Ausnahmen zulassen ...
§ 7 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... pyrotechnische Gegenstände sowie sonstige explosionsgefährliche Gegenstände nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes und Sprengzubehör dürfen keine Bezeichnung haben, die zur Irreführung geeignet ist ...
§ 12 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes schriftlich zu ...
§ 14 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... Raketentreibstoffe und für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müssen außerdem so beschaffen sein, dass ... der Gefahr bewirken. Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der ...
§ 25 1. SprengV (vom 01.07.2017)
... pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes , deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer anderen Person nur gegen Vorlage der ... Überlassen von Explosivstoffen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes sind die folgenden ... pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes , die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, ... pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte gelangen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyrotechnischen ... pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung nachgewiesen werden ...
Anlage 1 1. SprengV (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Zusammensetzung und die Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und von Sprengzubehör (vom 01.07.2017)
... Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes 1 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur ...

Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG)
G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 426
Artikel 12 WaffRNeuRegG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... § 1 Abs. 4 Nr. 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 ...

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
neugefasst durch B. v. 10.09.2002 BGBl. I S. 3543; zuletzt geändert durch Artikel 111 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Anhang 2. SprengV zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) (vom 01.12.2010)
... und die zu deren Herstellung bestimmten explosionsgefährlichen Stoffe sowie die nach § 1 Abs. 2 SprengG gleichgestellten Stoffe und Gegenstände. 1.2 Sonstige ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften (3. SprengÄndG)
G. v. 15.06.2005 BGBl. I S. 1626
Artikel 1 3. SprengÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... militärischer Verwendung, für die das Gesetz bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 4 Nr. 4 Anwendung findet Stoff oder Gegenstand ...
Artikel 2 3. SprengÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... pyrotechnisohe Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke ... pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nacn § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die ... a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „In Besitz der in § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1586
Artikel 1 5. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt: „§ 1 ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt ... 1. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 bis 1b ersetzt: „ § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „( § 1 Abs. 1 , § 1 Abs. 3 oder militärischer Zweck)" gestrichen. bb) Folgender Satz ... folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 oder militärischer Zweck)" gestrichen. bb) Folgender Satz wird ... b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 1 Abs. 1 Satz 2 " durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In ... „§ 3 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 1 Abs. 3 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 4 " ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „ § 1 Abs. 3 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 4 " ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2" ... Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „ § 1 Abs. 1 Satz 2 " durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 3. § ... Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „( § 1 Abs. 1 Satz 2 )" durch die Wörter „(§ 3 Absatz 1 Nummer 1)" ersetzt. bbb) ... 1)" ersetzt. bbb) In dem Satzteil nach Buchstabe b wird die Angabe „ § 1 Abs. 1 " durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In ... bb) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs. 2 " gestrichen. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch ... nach § 1 Abs. 2" gestrichen. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 1 Abs. 3 " durch die Angabe „§ 1 Absatz 4" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden ... cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 4 " ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Wörter „auf andere als die in ... 4" ersetzt. dd) In Nummer 4 werden die Wörter „auf andere als die in § 1 Abs. 4 Nr. 1 bezeichneten Dienststellen und" gestrichen. c) Die Sätze 2 und 3 werden ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062
Artikel 1 4. SprengGÄndG Änderung des Sprengstoffgesetzes
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 2 4. SprengGÄndG Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1 Anlage 2 ... Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke ... Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die für militärische oder polizeiliche Zwecke ... Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die nur für militärische oder polizeiliche Zwecke ... Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände, sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt oder aus dem ... pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die als Muster oder Proben in der erforderlichen Menge von demjenigen, der ... oder verbracht werden, 6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit ... von pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich bescheinigen zu lassen, dass die Gegenstände ... „§ 6 (1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit den in ... (2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 ... überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten Einrichtungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe sind bis zum 31. ... Verpackung, so muss sie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6, bei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekennzeichnet sein. (4) Auf dem ... Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1 1. Sonstige ... im Sinne des § 6 Absatz 1 1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes 1 - Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
V. v. 11.06.2017 BGBl. I S. 1617
Artikel 1 2. SprengV1ÄndV Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... geändert: aaaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „ § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des ... die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes " ersetzt. bbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Heilpraktiker ... das Wort „je" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter „ § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 2 des ... die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes " und die Wörter „§ 23 des Gesetzes" durch die Wörter „§ ... 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des ... „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Zulassungsbehörde" durch ... für Materialforschung und -prüfung" und werden die Wörter „ § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des ... „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes " ersetzt. c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:  ... c) Absatz 4 wird Absatz 3. 9. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „ § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des ... die Wörter „§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes " ersetzt. 10. § 8 wird aufgehoben. 11. Die Überschrift zu ... eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes schriftlich zu ... Raketentreibstoffe und für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes sowie die Verschlüsse dieser Verpackungen müssen außerdem so beschaffen sein, dass ... Erhöhung der Gefahr bewirken. Bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 des Sprengstoffgesetzes ist darüber hinaus die Menge der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in der ... pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes , deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, dürfen einer anderen Person nur gegen Vorlage der ... Beim Überlassen von Explosivstoffen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes an Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes sind die folgenden ... pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes , die nicht nach den §§ 14 bis 18 dieser Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, ... pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte gelangen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyrotechnischen ... pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung nachgewiesen werden kann." 24. § 25a wird aufgehoben. ... b) In Nummer 1 werden in der Überschrift die Wörter „ § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des ... „§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes" durch die Wörter „ § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes " ersetzt. 30. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu ...