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Stiftungsregistergesetz (StiftRG)


Abschnitt 1 Aufbau und Führung des Stiftungsregisters

Unterabschnitt 1 Führung und Aufbau des Registers

§ 1 Zuständige Registerbehörde und Aufbau des Registers



(1) Das Bundesamt für Justiz führt als Registerbehörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in das die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzutragen sind.

(2) 1Das Stiftungsregister wird elektronisch geführt. 2Es besteht aus fortlaufend nummerierten Registerblättern. 3Für jede Stiftung ist ein eigenes Registerblatt anzulegen.

(3) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte geführt, in der die zum Register eingereichten Dokumente im Original oder in Kopie aufbewahrt werden.


§ 2 Inhalt des Registers



Zu einer Stiftung sind im Stiftungsregister folgende Angaben einzutragen:

1.
der Name,

2.
der Sitz,

3.
das Datum der Anerkennung oder der Genehmigung der Stiftung oder der vergleichbaren behördlichen Entscheidung bei Stiftungen die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden oder durch eine Zusammenlegung entstanden sind,

4.
bei Verbrauchsstiftungen auch die Zeit, für die die Stiftung errichtet wurde,

5.
der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und deren Vertretungsmacht,

6.
die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

7.
der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der besonderen Vertreter und deren Vertretungsmacht,

8.
die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten Satzungsänderungen durch die zuständigen Stiftungsorgane oder die nach Landesrecht zuständige Behörde,

9.
das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch Zulegung und Zusammenlegung,

10.
die Auflösung der Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

11.
die Aufhebung der Stiftung nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

12.
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich der Stiftung ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird oder angeordnet wird, dass Verfügungen der Stiftung nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind,

13.
die Aufhebung von Maßnahmen nach Nummer 12,

14.
die Auflösung der Stiftung nach § 87b des Bürgerlichen Gesetzbuchs

a)
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, einschließlich einer Anordnung der Eigenverwaltung durch die Stiftung und einer Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte, oder

b)
durch Beschluss, mit dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist,

15.
die Aufhebung

a)
des Eröffnungsbeschlusses,

b)
der Anordnung der Eigenverwaltung oder

c)
der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte,

16.
die Einstellung des Insolvenzverfahrens,

17.
die Aufhebung des Insolvenzverfahrens,

18.
die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und deren Aufhebung,

19.
der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Liquidatoren und deren Vertretungsmacht sowie satzungsmäßige Beschränkungen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und

20.
die Beendigung der Stiftung.


Unterabschnitt 2 Voraussetzungen für Anmeldungen und Eintragungen

§ 3 Anforderungen an die Anmeldung



(1) Die Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands oder von den Liquidatoren, die berechtigt sind, die Stiftung gegenüber der Registerbehörde zu vertreten, unverzüglich vorzunehmen.

(2) 1Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen. 2Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. 3Die Anmeldung und eine Vollmacht können in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei der Registerbehörde eingereicht werden. 4Anstelle der Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Vollmacht kann auch eine Bescheinigung des Notars nach § 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung vorgelegt werden.

(3) Wurde die Anmeldung von einem Notar beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, die Anmeldung bei der Registerbehörde einzureichen.

(4) 1Die mit den Anmeldungen nach § 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i und 87d des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichenden Dokumente sind in Abschrift beizufügen. 2Bestehen Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit oder Echtheit der Dokumente, kann die Registerbehörde die Vorlage der Urschrift verlangen.


§ 4 Eintragung von Stiftungen



1Eine nach § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn

1.
eine Anerkennungsentscheidung nach § 82 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und

2.
die Mitglieder des Vorstands sowie die nach der Satzung zu bestellenden vertretungsberechtigten besonderen Vertreter ordnungsgemäß bestellt wurden.

2Bei einer durch Zusammenlegung errichteten Stiftung tritt an die Stelle der Anerkennungsentscheidung nach Satz 1 Nummer 1 die unanfechtbare Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags oder die unanfechtbare behördliche Zusammenlegungsentscheidung.


§ 5 Eintragung von Änderungen beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern



Eine nach § 84d des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Änderung bei den Mitgliedern des Vorstands oder bei den besonderen Vertretern der Stiftung sowie eine Änderung bei deren Vertretungsberechtigung für die Stiftung nach § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten Änderungen wirksam sind.


§ 6 Eintragung von Satzungsänderungen



Eine nach § 85b des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Änderung der Satzung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine Satzungsänderung durch die Stiftungsorgane von der zuständigen Behörde genehmigt oder eine behördliche Entscheidung zur Satzungsänderung erlassen wurde.


§ 7 Eintragungen bei Zulegungen und Zusammenlegungen



(1) Bei der Zulegung ist das nach § 86i Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Erlöschen der übertragenden Stiftung in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die behördliche Genehmigung des Zulegungsvertrags nach § 86b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt oder eine unanfechtbare behördliche Zulegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und die Genehmigung oder die Zulegungsentscheidung unanfechtbar ist.

(2) Bei der Zusammenlegung ist die nach § 86i Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete neue übernehmende Stiftung in das Stiftungsregister entsprechend § 4 und das Erlöschen der übertragenden Stiftungen entsprechend Absatz 1 in das Stiftungsregister einzutragen.


§ 8 Eintragung von Auflösung, Aufhebung und Liquidation



(1) 1Die nach § 87d Absatz 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Auflösung der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine Auflösungsentscheidung vorliegt und die behördliche Genehmigung für die Auflösung nach § 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wurde. 2Die nach § 87d Absatz 1 oder 2 angemeldete Aufhebung der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine behördliche Aufhebungsentscheidung erlassen wurde.

(2) Ist eine Liquidation der Stiftung nicht erforderlich, wird mit der Auflösung oder Aufhebung auch die Beendigung der Stiftung eingetragen.

(3) 1Ist die Liquidation der Stiftung erforderlich, sind mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung die angemeldeten Liquidatoren einzutragen. 2Die nach § 87d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldeten bestellten Liquidatoren sind in das Stiftungsregister einzutragen, wenn diese ordnungsgemäß bestellt wurden. 3Mit den Liquidatoren ist auch deren Vertretungsmacht sowie wirksame Beschränkungen ihrer Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzutragen.

(4) Eine nach § 87d Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Änderung bei den Liquidatoren oder deren Vertretungsmacht ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten Änderungen wirksam sind.

(5) Die Beendigung der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, wenn sie nach § 87d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von den Liquidatoren angemeldet wurde.


§ 9 Eintragungen bei Insolvenz der Stiftung



Die Tatsachen nach § 2 Nummer 12 bis 18 sind von Amts wegen durch die Registerbehörde in das Stiftungsregister einzutragen.


Unterabschnitt 3 Verfahren bei Eintragungen und Löschungen und Festsetzung von Zwangsgeld

§ 10 Beteiligung der für die Stiftung zuständigen Behörden im Registerverfahren



(1) 1Die für die Anerkennung zuständige Behörde hat der Registerbehörde die Errichtung einer Stiftung mitzuteilen und in der Mitteilung folgende Angaben zu machen:

1.
den Namen und den Sitz der Stiftung und

2.
die ladungsfähige Anschrift der Stiftung.

2Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen und ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmitglieder der Stiftung mitzuteilen.

(2) Die Registerbehörde kann im Eintragungs- oder Löschungsverfahren zur Vermeidung unrichtiger Entscheidungen die Behörden anhören, die nach Landesrecht für die Anerkennung der Stiftung oder für die Aufsicht über die Stiftung zuständig sind.

(3) Die Registerbehörde teilt der für die Anerkennung der Stiftung zuständigen Landesbehörde mit, wenn eine Stiftung ins Stiftungsregister eingetragen wurde und wenn das Erlöschen oder die Beendigung der Stiftung in das Stiftungsregister eingetragen wurde.


§ 11 Entscheidungen im Eintragungsverfahren



(1) 1Die Registerbehörde gibt der Anmeldung durch die Eintragung in das Stiftungsregister statt. 2Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. 3Die Eintragung ist der Stiftung mitzuteilen.

(2) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Stiftungsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch die Stiftung behebbares Hindernis entgegen, hat die Registerbehörde der Stiftung eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu setzen.

(3) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch die eine Eintragung abgelehnt wird, ergeht schriftlich.

(4) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden von der Registerbehörde aufbewahrt.

(5) 1Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch für Eintragungen von Amts wegen anzuwenden. 2Dokumente, auf denen die Eintragungen nach Satz 1 beruhen, sind von der Registerbehörde aufzubewahren.


§ 12 Löschung unzulässiger Eintragungen



(1) Ist eine Eintragung im Stiftungsregister wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, hat die Registerbehörde die Eintragung auf Antrag der Stiftung zu löschen.

(2) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch die ein Antrag auf Löschung abgelehnt wird, ergeht schriftlich.

(3) 1Eintragungen nach Absatz 1 kann die Registerbehörde auch von Amts wegen löschen. 2Wenn die Registerbehörde beabsichtigt, eine Eintragung von Amts wegen zu löschen, hat sie die betroffene Stiftung von der beabsichtigten Löschung zu unterrichten und der Stiftung zugleich eine angemessene Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Löschung zu setzen. 3Erhebt die Stiftung fristgerecht Einspruch gegen die Löschung, darf die Eintragung nur gelöscht werden, wenn durch eine schriftliche Entscheidung der Registerbehörde der Einspruch der Stiftung zurückgewiesen und die Löschung verfügt wurde und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(4) 1Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks im Register. 2Der Stiftung ist die Löschung mitzuteilen.


§ 13 Aussetzung des Verfahrens



Die Registerbehörde kann ein Verfahren über eine Eintragung oder eine Löschung im Stiftungsregister aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von einer Entscheidung der für die Stiftung zuständigen Behörde abhängt, die den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet.


§ 14 Zwangsgeld



(1) 1Die Registerbehörde kann die Mitglieder des Vorstands, die Pflichten zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Stiftungsregister nach § 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i oder 87d Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nur ungenügend erfüllen, durch Zwangsgeld zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten. 2In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 87d Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angehalten werden.

(2) 1Vor der Festsetzung eines Zwangsgelds hat die Registerbehörde den Mitgliedern des Vorstands oder den Liquidatoren schriftlich unter Androhung des Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer angemessenen Frist ihre Pflichten zu erfüllen. 2Werden die Pflichten innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, so setzt die Registerbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest.

(3) Die Androhung oder Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds zur Durchsetzung derselben Pflichten ist erst dann zulässig, wenn das festgesetzte Zwangsgeld erfolglos war.

(4) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von eintausend Euro nicht übersteigen.

(5) Für die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes gilt im Übrigen das Verwaltungsvollstreckungsgesetz entsprechend.


Abschnitt 2 Einsicht in das Register

§ 15 Einsichtnahme in das Register



1Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist jedermann gestattet. 2Dasselbe gilt für die Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente, falls der Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wurde. 3Von den Eintragungen und den eingereichten Dokumenten kann, soweit sie zugänglich sind, ein Ausdruck verlangt werden; auf Verlangen ist ein amtlicher Ausdruck zu erstellen.


§ 16 Automatisierter Abruf von Daten aus dem Register



Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus dem Stiftungsregister durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

1.
beim Abruf der Daten die zulässige Einsichtnahme nach § 15 nicht überschritten wird und

2.
die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage von Protokollierungen überprüft werden kann.


§ 17 Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679



(1) 1Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden durch Einsicht in das Stiftungsregister nach den §§ 15 und 16 gewährt. 2Die Registerbehörde ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Stiftungsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten gegenüber Dritten Auskunft zu erteilen.

(2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Stiftungsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die für eine Löschung oder Berichtigung nach diesem Gesetz sowie der Verordnung, die aufgrund des § 19 erlassen wurde, geregelt sind.

(3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene Daten, die im Stiftungsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.


Abschnitt 3 Verwaltungsrechtsweg, Ausschluss des Widerspruchsverfahrens, Verordnungsermächtigung und Übergangsregelungen

§ 18 Verwaltungsrechtsweg und Ausschluss des Widerspruchsverfahrens



(1) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Stiftungsregisters ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.