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Gesetz über das Technische Hilfswerk (THW-Gesetz - THWG)

G. v. 22.01.1990 BGBl. I S. 118; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.02.1990; FNA: 215-10 Zivilschutz
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§ 1 Rechtsform, Aufgaben und Personal



(1) 1Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. 2Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es technische Unterstützung insbesondere

1.
auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie

2.
auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zustimmt.

(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere:

1.
technische Hilfe im Zivilschutz,

2.
Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,

3.
Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie

4.
Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.

(3) 1Das Technische Hilfswerk besteht aus Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferinnen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten. 2Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.




§ 1a Einsatzkräfte und Einrichtungen



(1) 1Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hält das Technische Hilfswerk Einheiten und Einrichtungen mit Einsatzkräften, bestehend aus Helferinnen und Helfern sowie hauptamtlich Beschäftigten, insbesondere in folgenden Fachbereichen vor:

1.
Führungsunterstützung,

2.
Rettung und Bergung,

3.
Notversorgung und Notinstandsetzung.

2Es gewährleistet die Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte im Alarmfall.

(2) Das Technische Hilfswerk gewährleistet die erforderliche Aus- und Fortbildung

1.
der Helferinnen und Helfer sowie

2.
der hauptamtlich Beschäftigten, soweit diese für THW-Einsätze vorgesehen sind.

(3) 1Einsatzkräfte, die das Technische Hilfswerk im Rahmen technischer Unterstützung auf Anforderung zur Verfügung stellt, unterliegen den fachlichen Weisungen der anfordernden Stellen im Rahmen der dortigen Befugnisse. 2Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerks üben keinen unmittelbaren Zwang gegenüber Personen aus.




§ 1b Forschung



Das Technische Hilfswerk beteiligt sich an internationalen, supranationalen und nationalen Forschungsprojekten zu Fragestellungen in den Bereichen Rettungswesen, Katastrophenschutz und Zivilschutz.




§ 2 Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung



(1) 1Dienste sollen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfinden. 2Dies gilt nicht für Einsätze.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Helferinnen und Helfer für Zwecke des Helferverhältnisses gilt § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zustandekommen, Inhalt und Beendigung des Helferverhältnisses im Einzelnen zu regeln.