Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung (Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung - SVZustÜV)

V. v. 22.07.2013 BGBl. I S. 2761 (Nr. 43); aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4625
Geltung ab 01.07.2013; FNA: 53-4-21 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion
§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:

1.
die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 98 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2.
die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den §§ 20, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung,

3.
die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,

4.
die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes,

5.
die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,

6.
die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugskostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes,

7.
die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes,

8.
die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und

9.
die Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, wenn nicht ein Einsatzunfall eines Soldaten auf Zeit vorliegt.

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§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

1.
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

2.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

1.
die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,

2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

3.
die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

4.
die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:

1.
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

1.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes und

2.
die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4.



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