1Diese Verordnung regelt
- 1.
- den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a und Absatz 2 des Kreditwesengesetzes und nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
- 2.
- den Inhalt der Prüfungsberichte.
2Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung regelt diese Verordnung zusätzlich Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung nach §
51a Absatz 8 des
Kreditwesengesetzes.
(1) 1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss sich die Prüfung mindestens auf das Geschäftsjahr erstrecken, das am Bilanzstichtag endet.
(2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.
(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen.