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Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder (KomEnlaG k.a.Abk.)


Artikel 1 Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2020 GewStMEAG



Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2020 SGB II § 46

§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „49 Prozent" durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.

2.
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,

2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,

3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,

4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie

5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte."

3.
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 6 wird die Angabe „49 Prozent" jeweils durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.

b)
In Satz 7 wird die Angabe „49 Prozent" durch die Angabe „74 Prozent" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Oktober 2020 BBFestV 2020 § 3

§ 3 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 vom 15. Juni 2020 (BGBl. I S. 1234) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

77,1 Prozent für Baden-Württemberg,

72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

69,8 Prozent für Berlin,

66,4 Prozent für Brandenburg,

73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

74,0 Prozent für Hessen,

67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

74,3 Prozent für Niedersachsen,

70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,

76,4 Prozent für das Saarland,

68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,

68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,

73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und

71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen."

2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021

75,6 Prozent für Baden-Württemberg,

70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,

68,3 Prozent für Berlin,

64,9 Prozent für Brandenburg,

71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,

77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

72,5 Prozent für Hessen,

66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

72,8 Prozent für Niedersachsen,

69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,

74,9 Prozent für das Saarland,

67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,

66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,

71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und

70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen."