Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln bei der Herstellung von Lebensmitteln (Extraktionslösungsmittelverordnung - ElmV)

neugefasst durch B. v. 07.03.2018 BGBl. I S. 366
Geltung ab 16.11.1991; FNA: 2125-40-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich
§ 2 Zugelassene Stoffe
§ 2a (aufgehoben)
§ 3 Höchstmengen

§ 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Lebensmittelzusatzstoffen, Vitaminen und sonstigen Stoffen, die Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen Zwecken zugesetzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017

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§ 2 Zugelassene Stoffe


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt.

(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:

1.
a)
destilliertes und demineralisiertes Wasser,

b)
Wasser, dem Lebensmittelzusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,

c)
die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe

zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,

2.
die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke,

3.
die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.

(3) Ferner dürfen Wasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017

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§ 2a (aufgehoben)


§ 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017

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§ 3 Höchstmengen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff-Verordnung V. v. 27. September 2017 BGBl. I S. 3518 m.W.v. 7. Oktober 2017



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