Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
|
Titel I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe

Titel I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 (weggefallen)




Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. 2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed