Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes (Markenverordnung - MarkenV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 872; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 423-5-2-5 Warenzeichenrecht
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Teil 1 Anwendungsbereich
§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten
Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung
Abschnitt 1 Anmeldungen
§ 2 Form der Anmeldung
§ 3 Inhalt der Anmeldung

Teil 1 Anwendungsbereich

§ 1 Verfahren in Markenangelegenheiten



(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.

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Teil 2 Verfahren bis zur Eintragung

Abschnitt 1 Anmeldungen

§ 2 Form der Anmeldung


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. 2Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. 3Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes V. v. 12. Dezember 2018 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 1. April 2019

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§ 3 Inhalt der Anmeldung


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Anmeldung muss enthalten:

1.
Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,

2.
eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und

3.
das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.

(2) Wird in der Anmeldung

1.
die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,

2.
eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG) G. v. 11. Dezember 2018 BGBl. I S. 2357 m.W.v. 14. Januar 2019



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