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Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen (MarktRÄndV k.a.Abk.)


Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2006 BetrPrämDurchfV § 2, § 3, § 14, § 16

Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. S. 3421), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Antragsjahr 2006 tritt abweichend von Satz 1 an die Stelle des dort genannten Stichtages der 30. Juni 2006."

2.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt."

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenlieferrecht)."

b)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak oder ein verpachtetes Zuckerrüben-lieferrecht war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen."

c)
In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte."

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Lieferrechte" ein Komma und das Wort „Zuckerrübenlieferrechte" eingefügt.

b)
In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch ein Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte."


Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2006 InVeKoSV § 15

§ 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2006 (BAnz. S. 3421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden die Wörter „der InVeKoS-Verordnung" gestrichen.

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Für das Jahr 2006 berücksichtigt die zuständige Landesstelle abweichend von Satz 2 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird."


Artikel 3 Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2006 EG-ObstGemüseDV § 3a

In § 3a Abs. 1 Nr. 2 der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3583) geändert worden ist, werden nach der Angabe „2 500 000 Euro" die Wörter „oder 10 000 Tonnen, deren Mindestumsatz 100 000 Euro entspricht," eingefügt.