Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.12.2011 aufgehoben
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Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung (MelaminEFVV k.a.Abk.)

V. v. 11.03.2009 BGBl. I S. 493 (Nr. 13); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
Geltung ab 18.03.2009; FNA: 2125-44-10 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Einfuhrverbot
§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
§ 3 Bescheinigung

§ 1 Einfuhrverbot


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Es ist verboten,

1.
ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3) bezeichnetes Lebensmittel,

2.
einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten Stoff als Lebensmittel

einzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen V. v. 22. Juli 2010 BGBl. I S. 996 m.W.v. 30. Juli 2010

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§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 2 genannten Stoff.

(2) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen V. v. 22. Juli 2010 BGBl. I S. 996 m.W.v. 30. Juli 2010

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§ 3 Bescheinigung


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der dieser den dort genannten Nachweis führen kann.


Text in der Fassung des Artikels 3 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen V. v. 22. Juli 2010 BGBl. I S. 996 m.W.v. 30. Juli 2010



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