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Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV)

neugefasst durch B. v. 21.07.2020 BGBl. I S. 1702
Geltung ab 31.12.1986; FNA: 750-15-7 Bergbau
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§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für

1.
markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,

2.
Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.




§ 2 Grundsätze für Arbeiten nach § 1 Nr. 1



(1) 1Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen. 2Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984)* und die in deren Rahmen vom Deutschen Institut für Normung aufgestellten technischen Normen sind grundsätzlich zu beachten. 3Eintragungen, die von den technischen Normen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden. 4Sie müssen begründet und dokumentiert werden.

(2) 1Instrumente, Geräte sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren müssen für die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein. 2Instrumente und Geräte sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.

(3) 1Rißliche Darstellungen müssen richtig, nachvollziehbar, **) übersichtlich und lesbar sein. 2Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit.

(4) 1Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind. 2Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben. 3Eintragungen in Dokumentationen, im Rißwerk oder in sonstigen rißlichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.

(5) 1Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie Änderungen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. 2Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muß erkennbar sein, für welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.


*
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.


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**)
Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 2 c) V. v. 8. November 2019 (BGBl. I S. 1581) wurde sinngemäß durchgeführt. Amtlicher Wortlaut: "richtig nachvollziehbar,,"




§ 3 Geobasisdaten



(1) 1Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die aktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen. 2Risswerke, welche auf der Grundlage nicht mehr gebräuchlicher Geobasisdaten angefertigt wurden, dürfen fortgeführt werden, wenn die dann verwendeten Geobasisdaten den vorgeschriebenen Geobasisdaten zugeordnet werden können.

(2) 1Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer sind die aktuellen Geobasisdaten der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen. 2Für die Küstengewässer dürfen auch Geobasisdaten nach Absatz 1 verwendet werden, wenn eine Zuordnung zu den Geobasisdaten nach Satz 1 gegeben ist.




§ 4 Vermessungen über Tage



(1) 1Vermessungen über Tage sind an die amtlichen Netze anzuschließen. 2Die Anschlüsse sind nach Neubestimmung der amtlichen Netze zu überprüfen. 3Wenn die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Messungen durchzuführen.

(2) 1Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. 2In den Fällen, in denen ein Anschluß an amtliche Netze nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe geeigneter Messverfahren durchzuführen.

(3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauchbarkeit der Anschlußpunkte und Anschlußwerte zu überprüfen.

(4) 1Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken. 2Über diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen. 3Die Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von Festpunkten grundlegender Vermessungen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist.