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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
Gesetz über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz - FG)
neugefasst durch B. v. 01.10.1969 BGBl. I S. 1885; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Geltung ab 22.10.1969; FNA: 622-1 Schadensfeststellung
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Erster Abschnitt Feststellbare Vermögensverluste und antragsberechtigte Personen
§ 1 Gegenstand der Feststellung
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden auf Antrag festgestellt
§ 2 Bedeutung der Feststellung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind, wird durch die Gesetzgebung über den Lastenausgleich bestimmt.
§ 3 Vertreibungsschäden
§ 3 wird in 6 Vorschriften zitiert
Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertreibungsschaden nach § 12 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.
§ 4 Kriegssachschäden
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kriegssachschaden nach § 13 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.
§ 5 Ostschäden
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ostschaden nach § 14 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.
§ 6 Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung mehrere Personen beteiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung.
(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung.
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß zugunsten von Geschädigten aus Vertreibungsgebieten, in denen im Zeitpunkt der Vertreibung das Privateigentum beschränkt war, beteiligungsähnliche Rechtsverhältnisse der Beteiligung gleichgestellt werden.
(4) Durch Rechtsverordnung können ferner Beteiligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum bei Auflösung auf die Familienmitglieder übergegangen wäre oder nach den Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen hätte übergehen können, den Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gleichgestellt werden, wobei außer Betracht bleibt, daß diese Vorschriften nur in einem Teil des einheitlichen Vertreibungsgebiets (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes) gegolten haben. In der Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung des Begriffs der Familienstiftung und des Kreises der Beteiligten sowie über die Schadensberechnung in Zweifelsfällen und über das Verfahren bestimmt werden.
§ 7 Nicht feststellbare Vermögensverluste
Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mittelbare Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschaftsgütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes nicht aufgeführt sind. Nicht festgestellt werden Verluste an
- 1.
- barem Geld,
- 2.
- Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,
- 3.
- Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegenständen und sonstigen Luxusgegenständen,
- 4.
- Kunstgegenständen und Sammlungen,
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