Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 9 und
10,
13 und
14,
17 und
18,
21 und
22 sowie
25 und
26 nachzuweisen.
(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben
- 1.
- die gemeinsamen Kernqualifikationen nach
- a)
- § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
- b)
- § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
- c)
- § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,
- d)
- § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und
- e)
- § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie
- 2.
- die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach
- a)
- § 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
- b)
- § 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
- c)
- § 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,
- d)
- § 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und
- e)
- § 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18.
Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach §
38 des
Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 8.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 9.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 10.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 11.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 12.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 13.
- Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 14.
- Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,
- 15.
- Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,
- 16.
- Betreiben von technischen Systemen,
- 17.
- Technisches Gebäudemanagement,
- 18.
- Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:
- 1.
- Wohn- und Geschäftsgebäude,
- 2.
- Betriebsgebäude,
- 3.
- Funktionsgebäude und -anlagen,
- 4.
- Infrastrukturanlagen,
- 5.
- Industrieanlagen.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.