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Artikel 10 - Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften (BlGewVFG k.a.Abk.)

Artikel 10 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 6a tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Die Artikel 7a und 8 Nummer 10 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2017.

 
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