§ 10 - Beitragsverfahrensverordnung (BVV)

V. v. 03.05.2006 BGBl. I S. 1138 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Geltung ab 01.07.2006; FNA: 860-4-1-15 Sozialgesetzbuch
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§ 10 Mitwirkung


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Arbeitgeber hat die Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers gewährleistet ist. 2Der Arbeitgeber muss die dafür erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten und sonstigen Hilfsmittel, z. B. Personal, Bildschirme, Lesegeräte, bereitstellen. 3Die Angaben sind vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen. 4Auf Verlangen sind Fälle, die manuell abgerechnet worden sind oder in denen das beitragspflichtige Arbeitsentgelt manuell vorgegeben worden ist, vorzulegen.

(2) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen. 2Für die Prüfung gilt verpflichtend, diese Unterlagen einzusehen und eine versicherungs- und beitragsrechtliche Auswertung vorzunehmen. 3§ 31 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(3) 1Bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber ein ordnungsmäßiges Verfahren zu gewährleisten. 2Eine Prüfung einzelner Geschäftsvorfälle wie auch des Abrechnungsverfahrens insgesamt muss möglich sein.

(4) 1Das Abrechnungsverfahren ist einschließlich der Änderungen seit der letzten Prüfung zu dokumentieren. 2Aus der dazu erforderlichen Verfahrensdokumentation müssen Aufbau und Ablauf des Abrechnungsverfahrens vollständig ersichtlich sein, insbesondere

1.
die Verarbeitungsregeln einschließlich Kontrollen und Abstimmverfahren,

2.
die Fehlerbehandlung,

3.
die Sicherung der ordnungsgemäßen Programmanwendung und

4.
die Organisation der manuellen Vor- oder Nachbehandlung von Daten.

3Änderungen des Abrechnungsverfahrens sind in der Dokumentation so zu vermerken, dass die zeitliche Abgrenzung einzelner Verfahrensversionen ersichtlich ist.

(5) (aufgehoben)

(6) 1Der Arbeitgeber hat unverzüglich die bei der Prüfung festgestellten Mängel zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, dass die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen. 2Dem Arbeitgeber kann dafür eine Frist gesetzt und darüber hinaus die Auflage erteilt werden, dem prüfenden Sozialversicherungsträger die ordnungsmäßige Mängelbeseitigung und die getroffenen Vorkehrungen nachzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 11 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) G. v. 15. April 2015 BGBl. I S. 583, 1008 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 10 BVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 11 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 10 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 BVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 BVV Prüfung bei Steuerberatern oder bei anderen Stellen (vom 01.01.2017)
... § 28p Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Stellen gelten die §§ 7 bis 11, soweit sie solche Aufgaben vom Arbeitgeber übernommen haben, entsprechend. ...
§ 13 BVV Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers
... Versicherungsträger gelten § 7 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie die §§ 8 bis 11 entsprechend. (2) Entfällt das Wahlrecht des Arbeitgebers nach § 98 ... 98 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, gelten die Vorschriften der §§ 7 bis 11.  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
V. v. 13.10.1994 BGBl. I S. 2972; zuletzt geändert durch Artikel 155 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 11 KSVGBeitrÜV Durchführung (vom 01.01.2016)
... die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, gelten die in § 10 Absatz 1, 3 und 4 der Beitragsverfahrensverordnung genannten Anforderungen entsprechend. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
Artikel 3 3. KSVGuaÄndG Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
... 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur Beitragsüberwachungsverordnung" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 3 bis 5 der Beitragsverfahrensverordnung" ersetzt.  ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 10 3. SGBIVuaÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind,". 3. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 4. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 11 wird folgende ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 11 5. SGB IV-ÄndG Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
... Form können die schriftlichen Entgeltunterlagen vernichtet werden." 4. § 10 Absatz 5 wird aufgehoben. 5. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort ...


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