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Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe (Flaggenrechtsgesetz - FlRG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 40 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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Erster Abschnitt Flaggenrecht der Seeschiffe

5. Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge

§ 10



Seeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Befugnis hierzu für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen einschließlich der hierfür erforderlichen vorausgehenden Fahrten verleihen.




§ 11



(1) 1Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der §§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur einem ausländischen Eigentümer auf Grund internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge verleihen. 2Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn

a)
der Ausrüster zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2 gehört,

b)
ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für mindestens ein Jahr überlassen ist,

c)
das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird,

d)
der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt,

e)
nicht fremdes Recht der Führung der Bundesflagge entgegensteht.

(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anzuzeigen.




6. Internationales Seeschiffahrtsregister

§ 12



(1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauffahrteischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag des Eigentümers in das Internationale Seeschiffahrtsregister einzutragen.

(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingerichtet und geführt.




7. Stammdatendokumentation

§ 13



(1) Für jedes Seeschiff im Sinne von Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, das zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, wird bei der Flaggenbehörde eine lückenlose Stammdatendokumentation geführt, welche die nach Kapitel XI-1 Regel 5 Absatz 3 bis 5.2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See erforderlichen Angaben enthält.

(2) Über die lückenlose Stammdatendokumentation wird von der Flaggenbehörde eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist an Bord des Seeschiffes mitzuführen.