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Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647 (Nr. 13); aufgehoben durch § 36 V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 11.04.2008; FNA: 96-14-3 Luftverkehr
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§ 10 Prüfungszweck



Die Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften dient der Feststellung, ob der Prüfling das Ziel der Ausbildung erreicht hat und in der Lage ist, selbstständig und eigenverantwortlich folgende Kontrollen durchzuführen:

1.
Personal- und Warenkontrollen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes,

2.
Personalkontrollen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Luftsicherheitsgesetzes oder

3.
Frachtkontrollen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes.


§ 11 Prüfungsausschuss



(1) Die Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss und benennt seinen Vorsitzenden, der einer Luftsicherheitsbehörde angehören muss. Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer angehören. Der Prüfungsvorsitzende entscheidet im Einzelfall auch, ob Beobachter zur Prüfung zugelassen werden. Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden werden auf deren Antrag als Beobachter zugelassen.

(2) Das Ausbildungsunternehmen ist auf Anforderung der Luftsicherheitsbehörde verpflichtet, dem Prüfungsausschuss die für die Prüfung erforderlichen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Prüfungsausschuss kann sich jederzeit vom ordnungsgemäßen Zustand dieser Räume und Gegenstände überzeugen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 qualifiziert sein. Eine Zulassung gemäß § 2 Abs. 2 ist entbehrlich. Ein Ausbilder kann nicht an der Prüfung der von ihm ausgebildeten Luftsicherheitskontrollkräfte mitwirken.


§ 12 Zulassungsvoraussetzungen, Fristen



(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:

1.
die Vorlage einer Bescheinigung über die Schulung als Luftsicherheitskontrollkraft gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6 Satz 1 und 2,

2.
die Vorlage eines Nachweises über eine gleichwertige Ausbildung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 oder

3.
die Vorlage eines Nachweises, dass die zuständige Luftsicherheitsbehörde gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 eine erneute Prüfung verlangt hat.

Soll die Prüfung gemäß § 9 Abs. 4 auf den praktischen Teil beschränkt werden, ist zusätzlich die Vorlage des Befähigungszeugnisses erforderlich. Die Prüfung wird für den Tätigkeitsbereich abgenommen, für den eine Bescheinigung oder ein Nachweis nach Satz 1 vorgelegt wurde.

(2) Anträge auf Zulassung zur Prüfung werden der Luftsicherheitsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle durch den Arbeitgeber spätestens mit Beginn der jeweiligen Schulung vorgelegt. Der Arbeitgeber übergibt der Luftsicherheitsbehörde spätestens sieben Werktage vor dem Prüfungstermin eine namentliche Aufstellung der Prüflinge.


§ 13 Inhalt und Umfang der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften für Personal- und Warenkontrollen



(1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und zwei praktische Teile. Die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Prüfung beendet sein.

(2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 30 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fragen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausgewählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden. Bis zu zehn der 30 Fragen können auf ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht im Prüfungskatalog enthalten sein.

(3) Die theoretische Prüfung dauert 120 Minuten.

(4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden allen Prüflingen vor Beginn schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.

(5) Ein praktischer Teil der Prüfung dauert 30 Minuten. Er besteht aus der Auswertung von 30 Röntgenbildern einschließlich Beschreibung der abgebildeten Gegenstände. Ein weiterer praktischer Teil der Prüfung dauert bis zu 90 Minuten. Er besteht aus

1.
der Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierendem Personal und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen,

2.
der Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle und

3.
der Prüfung von Kontrollabläufen in der Warenkontrolle.

Die Einzelheiten der praktischen Prüfungsteile werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt.




§ 14 Inhalt und Umfang der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften für Personalkontrollen



(1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Prüfung beendet sein.

(2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 18 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fragen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausgewählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden. Bis zu neun der 18 Fragen können auf ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht im Prüfungskatalog enthalten sein.

(3) Die theoretische Prüfung dauert 70 Minuten.

(4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden allen Prüflingen vor Beginn schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.

(5) Der praktische Teil der Prüfung dauert bis zu 60 Minuten. Er besteht aus

1.
der Prüfung von Kontrollabläufen in der Personenkontrolle, einschließlich des Verhaltens im Umgang mit zu kontrollierendem Personal und der Konfliktbewältigung anhand konkreter Situationen, und

2.
der Prüfung von Kontrollabläufen bei der Fahrzeugkontrolle.

Die Einzelheiten des praktischen Prüfungsteils werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt.




§ 15 Inhalt und Umfang der Prüfung von Luftsicherheitskontrollkräften für Frachtkontrollen



(1) Die Prüfung umfasst einen theoretischen und zwei praktische Teile. Die praktische Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem theoretischen Teil der Prüfung beendet sein.

(2) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus 25 Fragen, die schriftlich zu beantworten sind. Die Fragen werden aus dem nationalen Fragenkatalog ausgewählt, der der Luftsicherheitsbehörde und dem Prüfungsausschuss vorliegt. Der Prüfungsausschuss ist nicht an den Wortlaut des Fragenkatalogs gebunden. Bis zu zehn der 25 Fragen können auf ortsspezifische Gegebenheiten ausgerichtet werden und müssen nicht im Prüfungskatalog enthalten sein.

(3) Die theoretische Prüfung dauert 100 Minuten.

(4) Gesamtpunktzahl, Mindestpunktzahl, maximal erreichbare Punktzahl je Frage und die Zeit, die zur Beantwortung der Fragen zur Verfügung steht, werden allen Prüflingen vor Beginn schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.

(5) Ein praktischer Teil der Prüfung dauert 30 Minuten. Er besteht aus der Auswertung von 30 Röntgenbildern, einschließlich Beschreibung der abgebildeten Gegenstände. Ein weiterer praktischer Teil der Prüfung dauert bis zu 30 Minuten. Er besteht aus der Prüfung von Kontrollabläufen in der Frachtkontrolle. Die Einzelheiten der praktischen Prüfungsteile werden vom Prüfungsausschuss anhand der näheren Vorgaben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt.




§ 16 Zulassung zur praktischen Prüfung



Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer die theoretische Prüfung bestanden hat. Wer den ersten Teil der praktischen Prüfung nicht bestanden hat, wird zur weiteren praktischen Prüfung nicht zugelassen.


§ 17 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Alle Prüfungsteile müssen erfolgreich absolviert werden.

(2) Der theoretische Prüfungsteil ist bestanden, wenn mehr als 70 Prozent der zu erreichenden Punktzahl erzielt werden.

(3) Die praktischen Prüfungsteile werden bestanden, wenn

1.
bei der Auswertung von Röntgenbildern kein verbotener Gegenstand übersehen wird,

2.
bei der Nachkontrolle von Personen oder Gepäck kein verbotener Gegenstand übersehen wird,

3.
bei der Auswertung von Röntgenbildern mindestens 60 Prozent aller abgebildeten Gegenstände richtig beschrieben werden und

4.
keine erheblichen Fehler im Kontrollablauf festgestellt werden.

(4) Bei der Leistungsbewertung sind die Mitglieder des Prüfungsausschusses unabhängig; bei unterschiedlichen Auffassungen entscheidet der oder die Vorsitzende.


§ 18 Täuschung, sonstige Verstöße



Hat ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht, kann der Vorsitzende die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären und den Prüfling bei schwerwiegenden Verstößen von einer Wiederholungsprüfung ausschließen. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.


§ 19 Wiederholung der Prüfung



(1) Wird ein Prüfungsteil erstmalig nicht bestanden, so kann dieser einmal innerhalb von sechs Monaten ohne erneute Schulung wiederholt werden. Die Luftsicherheitsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine weitere Wiederholung der Prüfung ohne erneute Schulung zulassen.

(2) Wurde nur der theoretische Prüfungsteil oder nur der theoretische und ein praktischer Prüfungsteil bestanden, erhält der Prüfling von der Luftsicherheitsbehörde hierüber eine Bestätigung, die er bei der erneuten Anmeldung zum praktischen Prüfungsteil vorzulegen hat.