1Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach §
6 der
Insolvenzordnung, bei denen die Frist des §
575 der
Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die
Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach Artikel
102 § 7 Satz 1 des
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gilt Satz 1 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.10.2011 BGBl. I S. 2082