(1)
1Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet.
2Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten
§ 89 Absatz 1 und 3 sowie die
§§ 99 bis 105 entsprechend.
(2)
1In den Fällen des
§ 7 wird neben den einzelnen Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung gebildet.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614