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Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG k.a.Abk.)

G. v. 18.12.1956 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 701-1 Organisation der gewerblichen Wirtschaft
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§ 10a



(1) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat die Aufgabe,

1.
das Gesamtinteresse der den Industrie- und Handelskammern zugehörigen Gewerbetreibenden in der Bundesrepublik Deutschland auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,

2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken

und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Regionen, Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. 2§ 1 Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer koordiniert und fördert das Netzwerk der deutschen Auslandshandelskammern, Delegiertenbüros und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft als Instrument der Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland. 2Sie kann Vertretungen in anderen Staaten gründen und unterhalten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer unterstützt und fördert die Zusammenarbeit und den regelmäßigen Erfahrungsaustausch der Industrie- und Handelskammern zur Wahrnehmung deren Aufgaben, insbesondere insoweit Aufgaben ganz oder teilweise einer bundeseinheitlichen Umsetzung oder zentralen Erledigung bedürfen oder der Umsetzung von Unionsrecht dienen. 2Hoheitliche Aufgaben, die der Industrie- und Handelskammer als zuständiger Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz zugewiesen sind, gehören nicht zu den Aufgaben der Deutschen Industrie- und Handelskammer.

(4) Zur Förderung der Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammern kann die Deutsche Industrie- und Handelskammer

1.
auf Bundesebene die Funktion der gemeinsamen Stelle für die den Industrie- und Handelskammern auf Grund der nach Maßgabe des § 1 Absatz 3a und 4 übertragenen Aufgaben wahrnehmen,

2.
eine Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern für die Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 7 durch Satzung einrichten und unterhalten sowie

3.
eine Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten der gewerblichen Wirtschaft im In- oder Ausland, insbesondere einen Schiedsgerichtshof, durch Satzung errichten und unterhalten.

(5) 1Innerhalb ihrer Verbandskompetenz kann die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften oder sonstige Vereinigungen gründen sowie sich an Gesellschaften, sonstigen Vereinigungen, Zusammenschlüssen oder Einrichtungen beteiligen oder diese unterstützen. 2Entstehende Gewinne sind zur Aufgabenerfüllung einzusetzen. 3Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann Kooperationen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft unterstützen, koordinieren und für die Industrie- und Handelskammern Projekte von bundespolitischer Bedeutung durchführen. 4Zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unterstützt sie die Umsetzung der Empfehlungen des Hauptausschusses beim Bundesinstitut für Berufsbildung und die Industrie- und Handelskammern beim Erfüllen der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes.

(6) Die Deutsche Industrie- und Handelskammer und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichten dem Bundestag jeweils zur Mitte einer Legislaturperiode des Bundestages über die wesentlichen Entwicklungen und Perspektiven der Deutschen Industrie- und Handelskammer, der Industrie- und Handelskammern und des Netzwerkes der deutschen Auslandshandelskammern.

(7) Der Deutschen Industrie- und Handelskammer können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes weitere Aufgaben übertragen werden.

(8) 1Industrie- und Handelskammern können nach § 10 der Deutschen Industrie- und Handelskammer Aufgaben übertragen, soweit die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer zustimmt. 2Die Übertragung von Aufgaben als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz ist ausgeschlossen.




§ 10b



(1) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie führt ein Dienstsiegel und hat Dienstherreneigenschaft. 3Sie wird nach § 13c errichtet. 4Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat ihren Sitz in Berlin.

(2) 1Mitglieder der Deutschen Industrie- und Handelskammer sind die Industrie- und Handelskammern. 2Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann durch Satzung den deutschen Auslandshandelskammern die Möglichkeit einer außerordentlichen Mitgliedschaft einräumen.

(3) 1Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden nach näherer Bestimmung einer Beitragsordnung durch Beiträge, Umlagen und Sonderbeiträge von den Industrie- und Handelskammern getragen. 2Außerordentliche Mitglieder nehmen nicht an der Kostentragung nach Satz 1 teil. 3Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder Tätigkeiten nach näherer Bestimmung einer Gebührenordnung Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen. 4Darüber hinaus kann sie auch Entgelte verlangen. 5Sie ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zuwendungen zu erhalten und zu gewähren.

(4) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet. 2Der Bundesrechnungshof prüft ihre Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat sicherzustellen, dass auch in den Fällen des § 10a Absatz 5 Prüfungs- oder Unterrichtungsrechte des Bundesrechnungshofes bestehen.

(5) 1Die Deutsche Industrie- und Handelskammer ist berechtigt, abweichend von den Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen und einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen. 2Das Nähere ist nach Maßgabe des § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung durch Satzung zu regeln.




§ 10c



(1) Für die Organe der Deutschen Industrie- und Handelskammer gilt § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(2) 1Die Industrie- und Handelskammern bilden die Vollversammlung der Deutschen Industrie- und Handelskammer. 2Das Nähere regelt die Satzung, einschließlich der Rechte der außerordentlichen Mitglieder. 3Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) 1Die Vollversammlung beschließt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, über die Angelegenheiten der Deutschen Industrie- und Handelskammer. 2Der ausschließlichen Beschlussfassung durch die Vollversammlung unterliegen

1.
die Satzung,

2.
Satzungen nach § 10a Absatz 4,

3.
die Übernahme von Aufgaben nach § 10a Absatz 8,

4.
die Finanzierung der Deutschen Industrie und Handelskammer und deren satzungsrechtliche Grundlagen nach § 10b Absatz 3,

5.
die Satzung nach § 10b Absatz 5 Satz 2,

6.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses nach § 10b Absatz 5 sowie die Erteilung der Entlastung,

7.
die Satzung nach § 11a Absatz 3 Satz 3 und

8.
Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der Deutschen Industrie- und Handelskammer, insbesondere bei der Ermittlung des Gesamtinteresses nach § 10a Absatz 1 unter Berücksichtigung der Beschlusslage in den Industrie- und Handelskammern, von grundsätzlicher Bedeutung sind.

(4) 1Das Präsidium der Deutschen Industrie- und Handelskammer besteht aus dem Präsidenten und bis zu 32 weiteren Mitgliedern aus den Regionen. 2Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden nach näherer Bestimmung der Satzung durch die Industrie- und Handelskammern bestimmt. 3Die Satzung kann unterschiedliche Stimmrechte innerhalb des Präsidiums vorsehen. 4Dabei kann auch eine regionale Verteilung Berücksichtigung finden. 5Das Präsidium ermittelt im Rahmen der Beschlüsse der Vollversammlung das Gesamtinteresse im Sinne des § 10a Absatz 1, soweit dies satzungsgemäß nicht durch die Vollversammlung erfolgt ist oder ein Beschluss der Vollversammlung nicht rechtzeitig zu erlangen ist. 6Die Satzung regelt die weiteren Aufgaben des Präsidiums.

(5) 1Die Vollversammlung wählt den Präsidenten sowie aus den Reihen des Präsidiums die Vizepräsidenten. 2Der Präsident ist der Vorsitzende des Präsidiums und der Vollversammlung und beruft jeweils ihre Sitzungen ein. 3Präsident und Mitglied des Präsidiums können nur nach § 5 Absatz 2 wählbare Personen sein, die auch Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer sein müssen. 4Das Nähere regelt die Satzung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.

(6) 1Die Satzung kann zusätzlich ein geschäftsführendes Präsidium als weiteres Organ vorsehen. 2Dazu sind die Aufgaben und die Zusammensetzung in der Satzung zu regeln.

(7) 1Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Präsidiums durch die Vollversammlung bestellt. 2Er führt die Geschäfte der Deutschen Industrie- und Handelskammer, ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Mitarbeiter und vertritt die Deutsche Industrie- und Handelskammer arbeitsrechtlich. 3Der Hauptgeschäftsführer kann durch die Vollversammlung abberufen werden; das Nähere bestimmt die Satzung.

(8) Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten nach näherer Bestimmung der Satzung die Deutsche Industrie- und Handelskammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich.

(9) § 8 gilt entsprechend.