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Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)

neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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III. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

§ 10a



(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben ermöglicht.

(2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen

1.
Personen, die das Gewerbe nach § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen, oder, sofern es sich bei diesen um eine juristische Person handelt, ihr gesetzlicher Vertreter, soweit er mit der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit direkt befasst ist,

2.
die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen,

3.
die nach § 33c Absatz 3 Satz 4 der Gewerbeordnung mit der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beschäftigten Personen.




§ 10b



(1) Die Unterrichtung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammer.

(2) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die Unterrichtung umfasst mindestens sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.

(3) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung aus, wenn die zu unterrichtende Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat.




§ 10c



Die Unterrichtung über den Spieler- und Jugendschutz umfasst insbesondere die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

1.
Gewerbeordnung und Spielverordnung,

2.
Spielhallenrecht der Länder,

3.
Jugendschutzrecht.




§ 10d



Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt:

1.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden,

2.
für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden.