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Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchGEG k.a.Abk.)

G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 32
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Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 BAStrlSchG Artikel 1, mWv. 1. Oktober 2017 Artikel 1

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2017

 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Strahlenschutzvorsorge" durch die Wörter „des Notfallschutzes" und das Wort „Strahlenschutzvorsorgegesetz" durch das Wort „Strahlenschutzgesetz" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Fundes radioaktiver Stoffe" die Wörter „oder radioaktiv kontaminierter Stoffe" eingefügt sowie nach den Wörtern „im Zusammenhang mit" das Wort „radioaktiven" durch das Wort „solchen" und die Wörter „dieser radioaktiven" durch das Wort „solcher" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz beantwortet Sachfragen von Privatpersonen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Es ist befugt, die ihm im Rahmen einer Anfrage mitgeteilten personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, zu verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist."

2.
In § 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „des Atomgesetzes" ein Komma und die Wörter „des Strahlenschutzgesetzes" eingefügt.


Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Artikel 12 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 UVPG Anlage 1, Anlage 5

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 1 Nummer 11.4 wird das Wort „Atomgesetzes" durch das Wort „Strahlenschutzgesetzes" ersetzt.

2.
Der Anlage 3 werden die folgenden Nummern 2.8 bis 2.11 angefügt:

„2.8
Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen

2.9
Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen

2.10
Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes

2.11
Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes".


Artikel 13 Änderung des Umweltauditgesetzes


Artikel 13 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 UAG § 5



Artikel 14 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2018 BBodSchG § 3

§ 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach den Wörtern „sonstige radioaktive Stoffe," werden die Wörter „Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gewässer und Grubenbaue," eingefügt.

2.
Das Wort „und" hinter den Wörtern „Gefahren der Kernenergie" wird durch das Wort „oder" ersetzt.