Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach §
238 der
Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des §
175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der
Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.
Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des
Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§
263 und
264 des
Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der
Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.