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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO)


Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 1 Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste

§ 12 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Leistungspunkte
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
Noten-
punktzahl
NoteNotendefinition
ab 96,00 15sehr gut
(1)
eine den Anforderungen in besonderem Maße entspre-
chende Leistung
ab 91,00 14
ab 87,00 13gut
(2)
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
ab 82,00 12
ab 78,00 11
ab 73,00 10befriedigend
(3)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende
Leistung
ab 68,00 9
ab 64,00 8
ab 59,00 7ausreichend
(4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
ab 54,00 6
ab 50,00 5
ab 40,00 4mangelhaft
(5)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkennt-
nisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden könnten
ab 30,00 3
ab 25,00 2
ab 20,00 1ungenügend
(6)
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
unter 20,00 0


(2) 1Mit der Notenpunktzahl 5 darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind. 2Bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) 1Wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Durchschnittsnotenpunktzahl berechnet. 2Die Durchschnittsnotenpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3Diese werden folgenden Noten zugeordnet:

DurchschnittsnotenpunktzahlNote
13,50 bis 15,00 sehr gut
11,00 bis 13,49 gut
8,00 bis 10,99 befriedigend
5,00 bis 7,99 ausreichend
2,00 bis 4,99 mangelhaft
0,00 bis 1,99 ungenügend


(4) Die Endnotenpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung werden folgendermaßen den Prüfungsgesamtnoten zugeordnet:

EndnotenpunktzahlPrüfungsgesamtnote
540 bis 600 sehr gut
440 bis 539,99 gut
320 bis 439,99 befriedigend
200 bis 319,99 ausreichend
80 bis 199,99 mangelhaft
0,00 bis 79,99 ungenügend


(5) § 18 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.


§ 13 Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung



(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zuständig für die organisatorische Durchführung der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung.

(2) Sie setzt die Termine für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung fest.

(3) 1Sie bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. 2Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.

(4) 1Die Anzahl der einzurichtenden Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf. 2Mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. 3Wenn die Durchführung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung mehreren Prüfungsausschüssen übertragen wird, ist Sorge dafür zu tragen, dass ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.


§ 14 Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten



(1) 1Die Prüfungsarbeiten werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. 2Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsarbeiten angegeben sein.

(2) Die Prüfungsarbeiten sind nach Prüfungsfächern getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten.

(3) 1Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe der Prüfungsarbeiten erlangen können. 2Alle Verwaltungsangehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.