Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
Geltung ab 20.06.2019; FNA: 2129-8-44 Umweltschutz
| |

Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

§ 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt



(1) 1Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die flüssige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, des Absatzes 2 und des § 39 Absatz 4 Nummer 2 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Ölfeuerungsanlagen so errichtet und betrieben werden, dass

1.
die Rußzahl bei Verdampfungsbrennern den Wert 2 und bei Zerstäubungsbrennern den Wert 1 nicht überschreitet;

2.
die Abgase frei von Ölderivaten sind;

3.
die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m³ nicht überschreiten und

4.
die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas eine Massenkonzentration von 200 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 150 mg/m³ nicht überschreiten.

(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 genannten flüssigen Brennstoffen gelten die Anforderungen des § 11 entsprechend.


§ 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen



(1) Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr und genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und der Absätze 3 bis 8 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden.

(2) 1Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Gesamtstaub im Abgas folgende Massenkonzentrationen nicht überschreitet:

1.
bei Einsatz von Raffineriegas, Klärgas oder Biogas 5 mg/m³;

2.
bei Einsatz sonstiger Gase 10 mg/m³.

2Die in Satz 1 genannten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für Gase der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas und Wasserstoffgas.

(3) Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:

1.
bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m³;

2.
bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase 80 mg/m³.

(4) Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas 0,10 g/m³;

2.
bei Einsatz anderer als in Nummer 1 genannter Gase 0,20 g/m³.

(5) Die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas dürfen folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Einsatz von Flüssiggas 5 mg/m³;

2.
bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 10 mg/m³;

3.
bei Einsatz von Biogas oder Klärgas 0,10 g/m³;

4.
bei Einsatz von Erdölgas auf Offshore-Plattformen, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, 1,7 g/m³;

5.
bei Einsatz von Brenngasen, die im Verbund zwischen Eisenhüttenwerk und Kokerei verwendet werden:

a)
bei Einsatz von Hochofengas 0,20 g/m³;

b)
bei Einsatz von Koksofengas 0,35 g/m³;

6.
bei Einsatz anderer als in den Nummern 1 bis 5 genannter Gase 35 mg/m³.

(6) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stickstoffdioxid, in bestehenden Anlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas bei Kesseln mit einem Einstellwert der Sicherheitseinrichtung gegen Überschreitung

1.
einer Temperatur von weniger als 110 °C oder eines Überdrucks von weniger als 0,05 MPa eine Massenkonzentration von 0,10 g/m³;

2.
einer Temperatur von 110 °C bis 210 °C oder eines Überdrucks von 0,05 MPa bis 1,8 MPa eine Massenkonzentration von 0,11 g/m³;

3.
einer Temperatur von mehr als 210 °C oder eines Überdrucks von mehr als 1,8 MPa eine Massenkonzentration von 0,15 g/m³

nicht überschreiten.

(7) Abweichend von Absatz 3 dürfen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder bei Einsatz von Flüssiggas in bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentration von 80 mg/m³ nicht überschreiten.

(8) Abweichend von Absatz 5 Nummer 3 dürfen bei Einsatz von Biogas oder Klärgas in bestehenden Anlagen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten:

1.
in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr 170 mg/m³;

2.
in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt 200 mg/m³.


§ 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt



(1) 1Nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt, die gasförmige Brennstoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes, der Absätze 2 und 3 und des § 39 Absatz 4 Nummer 3 eingehalten werden. 2Der Betreiber hat sicherzustellen, dass Gasfeuerungsanlagen bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung und von Flüssiggas so errichtet und betrieben werden, dass

1.
die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m³ nicht überschreiten;

2.
die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,10 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Kohlenmonoxid eine Massenkonzentration von 110 mg/m³ nicht überschreiten. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dürfen bei bestehenden Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,15 g/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, bis zum 31. Dezember 2035 nicht überschreiten.

(3) Bei Einsatz von nicht in Absatz 1 Satz 2 genannten Gasen gelten die Anforderungen des § 13 entsprechend.


§ 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen



(1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der Absätze 2, 3 Satz 1, des Absatzes 4 Satz 1, der Absätze 5, 7 Satz 1, der Absätze 8, 9, 10 Satz 1 bis 3, des Absatzes 11 und des § 39 Absatz 4 Nummer 5 eingehalten werden.

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Rußzahl bei Einsatz flüssiger Brennstoffe im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den Wert 4 nicht überschreitet.

(3) 1Die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr eine Massenkonzentration von 0,10 g/m³ nicht überschreiten. 2Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.

(4) 1Bei Einsatz von Erdgas dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr eine Massenkonzentration von 50 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. 2Für den Betrieb bei Lasten unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.

(5) Bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder von flüssigen Brennstoffen dürfen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 75 mg/m³, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.

(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind bei Gasturbinen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen, die Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide nicht anzuwenden.

(7) 1Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe dürfen nur folgende Brennstoffe verwendet werden:

1.
Heizöle nach DIN 51603 Teil 1, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;

2.
Heizöle nach DIN SPEC 51603 Teil 6, Ausgabe März 2017, mit einem Massengehalt an Schwefel für leichtes Heizöl nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen;

3.
Dieselkraftstoffe mit einem Massengehalt an Schwefel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen.

2Abweichend von Satz 1 dürfen andere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewendet werden.

(8) Abweichend von Absatz 4 dürfen in bestehenden Anlagen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Einsatz von Erdgas 75 mg/m³;

2.
bei Einsatz von sonstigen gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen 120 mg/m³.

(9) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 dürfen bei bestehenden Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid folgende Massenkonzentrationen, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten:

1.
bei Einsatz von Erdgas 0,15 g/m³;

2.
bei Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder flüssigen Brennstoffen 0,20 g/m³.

(10) 1Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe gelten die Anforderungen des § 13 Absatz 5 an die Emissionen von Schwefeloxiden entsprechend. 2Die Emissionsgrenzwerte sind auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Prozent umzurechnen. 3Abweichend von Satz 1 dürfen in Anlagen, die keine bestehenden Anlagen sind, bei Einsatz von Koksofengas oder Hochofengas die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 15 mg/m³, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten. 4Die Anforderungen nach Satz 1 gelten für Anlagen, die Erdgas einsetzen, als erfüllt, wenn einmalig sowie zusätzlich jeweils nach Anbieterwechsel oder nach einer Änderung der Gasqualität durch den Anbieter nachgewiesen wird, dass der Gesamtschwefelgehalt des eingesetzten Erdgases den Anforderungen an die Gasbeschaffenheit des DVGW-Arbeitsblatts G 260 vom März 2013 für Gase der 2. 5Gasfamilie entspricht.

(11) 1Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen bei Betrieb mit einer Last von 70 Prozent oder mehr die Massenkonzentration von 5 mg/m³ nicht überschreiten. 2Für den Betrieb bei einer Last unter 70 Prozent legt die zuständige Behörde den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in diesem Bereich einzuhaltende Emissionsbegrenzung fest.