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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

neugefasst durch B. v. 21.09.1984 BGBl. I S. 1229, 1985 I 195; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.06.1976; FNA: 312-7 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Zweiter Teil Das Zentralregister

Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers

§ 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht



(1) In das Register sind einzutragen

1.
die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,

2.
die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,

3.
der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,

4.
die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung,

5.
der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf des Straferlasses,

6.
die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,

7.
der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,

8.
die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis,

9.
Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,

10.
die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

(2) 1Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. 2Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.


§ 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht



(1) In das Register sind einzutragen

1.
die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,

2.
die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,

3.
die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,

4.
der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,

5.
die Beseitigung des Strafmakels,

6.
der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels,

7.
Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,

8.
die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

(2) 1Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch

1.
nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder

2.
nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.

(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.




§ 14 Gnadenerweise und Amnestien



In das Register sind einzutragen

1.
die Aussetzung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie deren Widerruf; wird eine Bewährungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende zu vermerken,

2.
die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,

3.
der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die Umwandlung einer im Register eingetragenen Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung sowie die Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten, die der Verurteilte nach dem Strafgesetz infolge der Verurteilung verloren hatte,

4.
die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.


§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs



Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,

1.
an dem die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, des Strafarrests, der Jugendstrafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung endet oder in sonstiger Weise erledigt ist,

2.
an dem nach einer Aussetzung zur Bewährung der Freiheitsentzug tatsächlich endet,

3.
an dem eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die auf Grund einer Entscheidung zu vollstrecken sind, jeweils beginnt oder endet und

4.
an dem bei Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a des Strafgesetzbuchs) deren Ablauf der Sperre eintritt.




§ 16 Wiederaufnahme des Verfahrens



(1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzutragen, durch den das Gericht wegen einer registerpflichtigen Verurteilung die Wiederaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der Strafprozeßordnung).

(2) 1Ist die endgültige Entscheidung in dem Wiederaufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozeßordnung) rechtskräftig geworden, so wird die Eintragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt. 2Wird durch die Entscheidung das frühere Urteil aufrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt. 3Andernfalls wird die auf die erneute Hauptverhandlung ergangene Entscheidung in das Register eingetragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurteilung enthält, die frühere Eintragung wird aus dem Register entfernt.