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Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Fünfzehntes Kapitel Statistik

Zweiter Abschnitt Bundesstatistik für das Vierte Kapitel

§ 128b Persönliche Merkmale



Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 1 sind

1.
Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit und Bundesland,

2.
Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeindeteil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status,

3.
Leistungsbezug in und außerhalb von Einrichtungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsberechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbringung,

4.
Träger der Leistung,

5.
Beginn der Leistungsgewährung nach Monat und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewährung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat und Jahr sowie Grund für die Einstellung der Leistung,

6.
Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,

7.
gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel,

8.
Bezug eines Zuschlages an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 76g des Sechsten Buches.




§ 128c Art und Höhe der Bedarfe



Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind

1.
Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,

2.
Mehrbedarfe nach Art und Höhe,

3.
einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,

4.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach

a)
Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

b)
Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,

c)
Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,

d)
Beiträgen für eine private Krankenversicherung,

e)
Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,

f)
Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,

5.
Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach

a)
Beiträgen für die Altersvorsorge,

b)
Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,

6.
Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach

a)
Schulausflügen,

b)
mehrtägigen Klassenfahrten,

c)
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,

d)
Schulbeförderung,

e)
Lernförderung,

f)
Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,

7.
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft, getrennt nach Leistungsberechtigten,

a)
die in einer Wohnung

aa)
allein leben,

bb)
mit einem Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben,

cc)
mit Verwandten ersten und zweiten Grades zusammenleben,

dd)
in einer Wohngemeinschaft leben,

b)
die in einer stationären Einrichtung oder in einem persönlichen Wohnraum und zusätzlichen Räumlichkeiten

aa)
allein leben,

bb)
mit einer oder mehreren Personen zusammenleben,

8.
Brutto- und Nettobedarf,

9.
Darlehen getrennt nach

a)
Darlehen nach § 37 Absatz 1 und

b)
Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.




§ 128d Art und Höhe der angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträge



(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach

1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

3.
Renten wegen Erwerbsminderung,

4.
Versorgungsbezüge,

5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,

6.
Renten aus privater Vorsorge,

7.
Vermögenseinkünfte,

8.
Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,

9.
Erwerbseinkommen,

10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,

11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,

12.
sonstige Einkünfte.

(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.