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§ 12a - Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 210 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
13 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 93 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 613-7 Zölle
13 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 93 Vorschriften zitiert
§ 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln
(1) 1Die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. EU Nr. L 309 S. 9), erforderliche Anmeldung muss schriftlich im Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise erfolgen. 2Die §§ 2 und 4 gelten entsprechend.
(2) 1Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen unbeschadet des Absatzes 1 Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. 2Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.
(3) 1Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 2 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. 2Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 2 vorliegen.
(4) 1Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. 2Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) 1Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. 2Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. 3Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.
(6) 1Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. 2Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. 3Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. 4Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(7) 1Die Zollbediensteten können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im grenzüberschreitenden Verkehr beförderte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zwecke
- 1.
- der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,
- 2.
- der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,
- 3.
- der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs,
- 4.
- der Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins oder einer verbotenen Partei nach § 20 Absatz 1 des Vereinsgesetzes oder
- 5.
- der verbotenen Bereitstellung oder verbotswidrigen Verfügung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
(8) 1Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. 2Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln stehen, ist nur zulässig, wenn
- 1.
- es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
- 2.
- es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- 3.
- die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder
- 4.
- die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1822 m.W.v. 26. Juni 2017
Frühere Fassungen von § 12a ZollVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12a ZollVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12a ZollVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZollVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12e ZollVG Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (vom 16.03.2017)
... der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungszwecks der Waren. § 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. (2) Betroffene Personen haben auf Aufforderung durch ... werden; § 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) § 12a Absatz 8 gilt ...
§ 31a ZollVG Bußgeldvorschriften (vom 16.03.2017)
... a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder b) § 12a Absatz 5 Satz 1 eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig ... vorlegt, 2. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder b) § 12a Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, 4. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9) in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitat in folgenden Normen
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 269 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 30 GwG Entgegennahme und Analyse von Meldungen
... aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9), und b) nach § 12a des Zollverwaltungsgesetzes , und 4. sonstige Informationen aus öffentlichen und nicht öffentlichen ...
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
§ 4 ZFdG Eigene Aufgaben (vom 01.01.2016)
... bei der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche nach den §§ 1, 12a bis 12c, 31a und 31b des Zollverwaltungsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 5 GwBekErgG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), das zuletzt ...
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 2 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... Absatz 3a" die Angabe Satz 3" eingefügt und die Angabe § 12a " wird ersetzt durch die Angabe Absatz 3a Satz 3". 2. Es wird folgender ... § 3 Abs. 6 des Zollfahndungsdienstgesetzes findet Anwendung." 3. § 12a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 ... Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 in Verbindung mit § 12a Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag an Barmitteln nicht, nicht richtig, nicht ...
Gesetz zur Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 425
Artikel 1 ZollVGÄndG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... Die §§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend." 11. § 12a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten ... 1 dienen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwendungszwecks der Waren. § 12a Absatz 7 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. (2) Betroffene Personen haben auf Aufforderung durch Belege ... § 30 Absatz 4 Nummer 3 und 5 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (3) § 12a Absatz 8 gilt entsprechend." 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In ... a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder b) § 12a Absatz 5 Satz 1 eine Postsendung oder ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig ... vorlegt, 2. entgegen a) § 5 Absatz 1 Satz 1 oder b) § 12a Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt, 4. entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ... oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 9) in Verbindung mit § 12a Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 10 GwGEG 2017 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... § 12a des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes ...
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... „§ 89a," eingefügt. (7) In § 1 Abs. 3a Satz 3 und § 12a Abs. 4a Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. ...
GVVG-Änderungsgesetz (GVVG-ÄndG)
G. v. 12.06.2015 BGBl. I S. 926
Artikel 2 GVVG-ÄndG Folgeänderungen
... Wörter „Terrorismusfinanzierung nach § 89c" ersetzt. 2. In § 12a Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden ...
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2302
Artikel 5 StHBG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... Absatz 1 Nummer 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. § 12a Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz ...
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 8 TerrorBekämpfErgG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... durch die Angabe „unbeschadet der Absätze 1 bis 4" ersetzt. 2. § 12a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ...
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