(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen die Erben die Apotheke für längstens 12 Monate durch einen Apotheker verwalten lassen.
(1a) Stirbt der Pächter einer Apotheke vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit, so kann die zuständige Behörde zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter zulassen, daß dieser die Apotheke für die Dauer von höchstens zwölf Monaten durch einen Apotheker verwalten läßt.
(1b)
1Der Verwalter bedarf für die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung.
2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn er die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 erfüllt.
(2)
1Die Genehmigung erlischt, wenn der Verwalter nicht mehr die Approbation als Apotheker besitzt.
2§ 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Verwalter ist für die Beachtung der
Apothekenbetriebsordnung und der Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen verantwortlich.
§ 25 ApoG (vom 02.07.2026) ... 3. eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, der eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist, 4. entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit ...
§ 28 ApoG ... Verträge über die Verpachtung oder Verwaltung einer Apotheke, die den §§ 9 und 13 nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in Kraft, wenn sie nicht ...
neugefasst durch B. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1195; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 266
§ 2 ApBetrO Apothekenleiter (vom 22.09.2026) ... im Falle der Verpachtung, der Pächter, 2. bei einer Apotheke, die nach § 13 des Apothekengesetzes verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung, 3. bei einer Apotheke, die nach § 17 ...
G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195