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§ 13 - Mitteilungsverordnung (MV)

V. v. 07.09.1993 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 610-1-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 13 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der Corona-Krise



(1) 1Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder haben als mitteilungspflichtige Stellen (§ 93c Absatz 1 der Abgabenordnung) den Finanzbehörden folgende als Subvention oder ähnliche Förderungsmaßnahme bewilligte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:

1.
Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,

2.
Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder

3.
andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise.

2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für aufgrund der Corona-Krise gewährte

1.
Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände,

2.
Hilfsleistungen nach dem Fünften und Elften Buch Sozialgesetzbuch,

3.
Hilfsleistungen nach der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 (BAnz. AT 04.05.2020 V1)

4.
Leistungen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und

5.
Leistungen nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz.

(2) 1Zur Sicherstellung der Besteuerung sind neben den in § 93c Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

1.
die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung,

2.
das Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,

3.
das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und

4.
bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde.

2Werden nach Satz 1 mitzuteilende Zahlungen in einem späteren Kalenderjahr ganz oder teilweise zurückerstattet, ist die Rückzahlung abweichend von § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung von der mitteilungspflichtigen Stelle unter Angabe des Datums, an dem die Zahlung bei der mitteilungspflichtigen Stelle eingegangen ist, mitzuteilen.

(3) 1Mitteilungen nach Absatz 1 sind abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung nach Veröffentlichung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Freigabe der amtlich bestimmten Schnittstelle bis zum 30. April des auf das Jahr der Auszahlung folgenden Jahres zu übermitteln. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Frist nach Satz 1 durch ein im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichendes Schreiben verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. 3Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die Frist nach Satz 1 oder Satz 2 für im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen um längstens vierzehn Monate und für im Kalenderjahr 2021 ausgezahlte Leistungen um längstens sechs Monate verlängern, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übersendung der Mitteilungen bei der mitteilungspflichtigen Stelle nicht rechtzeitig vorliegen; das Bundesministerium der Finanzen ist über eine gewährte Fristverlängerung zu unterrichten.

(4) 1Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden. 2§ 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 13 MV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 816
aktuell vorher 21.01.2021Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 12.01.2021 BGBl. I S. 67
aktuell vorher 24.11.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
aktuellvor 24.11.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 MV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 MV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4386
Artikel 1 5. MVÄndV
... erstmals für nach dem 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen." 2. Nach § 13 wird folgender § 14 angefügt: „§ 14 Mitteilung von Zahlungen der ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 816
Artikel 1 6. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... wird wie folgt gefasst: „4. Teil Besondere Vorschriften". 2. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „über im ...

Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 8 6. StRVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
...  § 13 der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom ...

Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... zu Mitteilungen über Billigkeitsleistungen anlässlich der Corona-Krise § 13 Mitteilungen über Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder anlässlich der ...
Artikel 2 MVÄndV Weitere Änderung der Mitteilungsverordnung
... Der 4. Teil wird wie folgt gefasst: „4. Teil Anwendungsbestimmung § 13 Anwendungszeitpunkt Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 8 in der am 1. ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
V. v. 12.01.2021 BGBl. I S. 67
Artikel 1 4. MVÄndV Änderung der Mitteilungsverordnung
... oder aufgehoben, ist § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung nicht anzuwenden." 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...