Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV)

V. v. 31.07.1991 BGBl. I S. 1751; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 750-15-10 Bergbau
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3. Abschnitt Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
3. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
§ 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube
4. Abschnitt Schlussvorschriften
§ 14 Unterrichtung
§ 15 Übertragung von Pflichten

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube

3. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau

§ 13 Maßnahmen bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube sind die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten. 2Zur Ermittlung von Art und Ausmaß der Belastung durch fibrogene Grubenstäube hat der Unternehmer in untertägigen Betrieben mindestens einmal jährlich Staubmessungen oder Probenahmen durchzuführen. 3Einzelheiten zum Zeitpunkt und der Durchführung der Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. 4Probenahmen und Messungen darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. 5Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 ist § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2019

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4. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 14 Unterrichtung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017

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§ 15 Übertragung von Pflichten


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. 2Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017



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