Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung - WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

Zehnter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen


§ 133a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 43 Abs. 3 eine wichtige Führungsposition ausübt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung - Wahlrecht der Wirtschaftsprüferkammer G. v. 2. Dezember 2010 BGBl. I S. 1746 m.W.v. 9. Dezember 2010

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§ 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


§ 133b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Text in der Fassung des Artikels 12 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009

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§ 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse


§ 133c hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 66b Abs. 2 ein fremdes Geheimnis offenbart.

(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Text in der Fassung des Artikels 12 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) G. v. 25. Mai 2009 BGBl. I S. 1102 m.W.v. 29. Mai 2009



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