(1) Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die erlassene Verfügung aufzuheben.
(2) Andernfalls hat das Gericht den Einspruch zu verwerfen und das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Das Gericht kann, wenn die Umstände es rechtfertigen, von der Festsetzung eines Zwangsgeldes absehen oder ein geringeres als das angedrohte Zwangsgeld festsetzen.
(3) Im Falle der Verwerfung des Einspruchs hat das Gericht zugleich eine erneute Verfügung nach §
132 zu erlassen. Die in dieser Verfügung bestimmte Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verwerfung des Einspruchs.
Wird im Falle des §
133 gegen die wiederholte Verfügung Einspruch erhoben und dieser für begründet erachtet, so kann das Gericht, wenn die Umstände es rechtfertigen, zugleich ein früher festgesetztes Zwangsgeld aufheben oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangsgeld festsetzen.
Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist auf Antrag nach Maßgabe des §
22 Abs. 2 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.