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§ 15 - Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

§ 15 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung



Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung entsprechend.

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