Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 15-16 im Titel

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Treffer im Text:

Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis


§ 52a Satzungskompetenz


§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen


§ 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag


§ 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften


§§ 15 bis 16 (aufgehoben)


Treffer in früheren Fassungen:

Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis , Fassung gültig bis 23.01.2024


§ 52a Satzungskompetenz , Fassung gültig bis 23.01.2024


Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis , Fassung gültig bis 01.08.2022


§§ 162 - 191 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 01.08.2022


§ 161 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 01.08.2022


§ 52b Satzungskompetenz , Fassung gültig bis 01.08.2022


Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis , Fassung gültig bis 01.08.2021


§ 52b Satzungskompetenz , Fassung gültig bis 01.08.2021


§ 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise , Fassung gültig bis 30.07.2020


§ 161 Übergangsregelungen , Fassung gültig bis 18.05.2017


Anlage (zu § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 166 Vertretungsrecht in besonderen Fällen , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 165 Befreiung von der Residenzpflicht , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 164 Zulassung in besonderen Fällen , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 163 Unbeachtliche Verurteilungen , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 161 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 160 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 154b Verfahren, berufliche Stellung , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 145 Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 52g Zulassungsverfahren , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 34 Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Patentanwaltskammer , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 29 Eintragung in die Liste der Patentanwälte , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 22 Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten , Fassung gültig bis 01.09.2009


§ 16 Ablehnendes Gutachten der Patentanwaltskammer in bestimmten Fällen , Fassung gültig bis 01.09.2009



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