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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)


Abschnitt 4 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht

Unterabschnitt 1 Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle

§ 15 Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle



Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle

1.
alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen durchführen können,

2.
über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2, notwendig sind,

3.
Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig Verträge abschließen können, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können,

4.
ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung gewährleisten,

5.
über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt, und

6.
über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung verfügen.


§ 16 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen



(1) Die zugelassene Überwachungsstelle, ihre Leitung und die mit der Durchführung der Aufgaben beauftragten Personen müssen unabhängig und unparteilich sein gegenüber Unternehmen und Personen, die an der Planung oder an der Herstellung, am Vertrieb, am Betrieb oder an der Instandhaltung der von ihnen zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen von Prüfungen und Bewertungen überwachungsbedürftiger Anlagen und zugehöriger Unterlagen betroffen sind.

(2) Die zugelassene Überwachungsstelle und die mit der Durchführung der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf die Ergebnisse der Prüfungen auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen haben.

(3) Die Vergütung der Leitung und des Personals der zugelassenen Überwachungsstelle darf sich nicht unmittelbar nach der Anzahl der durchgeführten Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen oder nach deren Ergebnissen richten.


§ 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen



Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen

1.
durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,

2.
jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen,

3.
jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,

4.
jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen,

5.
jederzeit berufliche Integrität besitzen,

6.
jederzeit fachlich unabhängig sind und

7.
in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.